Artikel 81.
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des Tschecho-Slowakischen Staates, der das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden der Karpathen einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten Staaten festgesetzt werden, anzuerkennen.
Artikel 82.
Die Grenze zwischen Deutschland und dem Tschecho-Slowakischen Staate bildet die alte Grenze zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich, so wie sie am 3. August 1914 bestand.
Artikel 83.
Deutschland entsagt zugunsten des Tschecho-Slowakischen Staates allen
seinen Rechten und Ansprüchen auf den durch folgende Grenzen umschlossenen
Teil des schlesischen Gebietes:
ausgehend von einem etwa 2 Kilometer südöstlich von Katscher,
auf der Grenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor belegenen
Punkte:
die Grenze zwischen den beiden Kreisen;
ferner die ehemalige Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn
bis zu einem an der Oder unmittelbar südlich der Eisenbahn Ratibor-Oderberg
belegenen Punkte;
von dort nach Nordwesten und bis zu einem ungefähr 2 Kilometer
südöstlich von Katscher liegenden Punkte:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie,
die westlich von Kranowitz verläuft.
Eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch Polen und eines durch den Tschecho-Slowakischen Staat ernannt werden, tritt 14 Tage nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie zwischen Polen und dem Tschecho-Slowakischen Staate zu ziehen.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse sind für die Beteiligten bindend.
Deutschland erklärt hiermit seinen Verzicht zugunsten des Tschecho-Slowakischen
Staates auf alle seine Rechte und Ansprüche an den von nachstehend
angeführten Grenzen umfaßten Teil des Kreises Leobschütz,
für den Fall, daß infolge der Grenzfestsetzung zwischen Deutschland
und Polen der betreffende Teil jenes Kreises von Deutschland abgesondert
bliebe:
beginnend bei dem Südostende des vorspringenden Winkels der ehemaligen
österreichischen Grenze ungefähr 5 Kilometer westlich von Leobschütz
nach Süden und bis zu einem Treffpunkte mit der Grenze zwischen den
Kreisen Leobschütz und Ratibor:
die frühere Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn;
dann nach Norden die Verwaltungsgrenze zwischen den Kreisen Leobschütz
und Ratibor bis zu einem etwa 2 Kilometer südöstlich von Katscher
belegenen Punkte;
von dort nach Nordwesten und bis zum Ausgangspunkt dieser Umgrenzung:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie,
die östlich von Katscher verläuft.
Artikel 84.
Deutsche Reichsangehörige, die ihren dauernden Wohnsitz in einem dem Tschecho-Slowakischen Staate zuerkannten Gebiete haben, erwerben ohne weiteres die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.
Artikel 85.
Während einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages dürfen deutsche Reichsangehörige von über 18 Jahren, die ihren dauernden Wohnsitz in einem der Gebiete haben, die als Teil des Tschecho-Slowakischen Staates anerkannt sind, für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren. Die Tschecho-Slowaken, welche deutsche Reichsangehörige sind und ihren dauernden Wohnsitz in Deutschland haben, können für die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit optieren.
Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein.
Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
Sie dürfen ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates behalten, in dem sie vor der Ausübung ihres Optionsrechtes wohnten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Es wird ihnen hierfür keinerlei Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr, auferlegt.
Innerhalb derselben Frist können die Tschecho-Slowaken, welche deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, sofern die Gesetze des fremden Staates dem nicht entgegenstehen und sofern sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, die Staatsangehörigkeit des Tschecho-Slowakischen Staates unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit erwerben. Hierbei haben sie den Vorschriften nachzukommen, die der Tschecho-Slowakische Staat erlassen wird.
Artikel 86.
Der Tschecho-Slowakische Staat nimmt daher - unter Zustimmung zur Aufnahme in einen mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten zu schließenden Vertrag - die Bestimmungen an, welche diese Mächte für notwendig erachten, um im Tschecho-Slowakischen Staate die Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten zu schützen.
Ebenso gibt der Tschecho-Slowakische Staat seine Zustimmung, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, welche die Mächte für notwendig erachten, um die freie Durchfuhr und eine gerechte. Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker zu schützen.
Der Anteil und die Art der finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens, welche der Tschecho-Slowakische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Staatshoheit tretende schlesische Gebiet zu übernehmen hat, werden gemäß Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Durch spätere Abmachungen werden alle Fragen geregelt, die nicht in dem vorliegenden Vertrage geregelt sein sollten und die aus der Abtretung des genannten Gebietes entstehen könnten.
Artikel 87.
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten
Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an
und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf
das Gebiet, welches begrenzt wird durch die Ostsee, die Ostgrenze Deutschlands
gemäß ihrer Festsetzung in Artikel 27 des II. Teiles (Grenzen
Deutschlands) des gegenwärtigen Vertrages bis zu einem etwa 2 Kilometer
östlich von Lorzendorf belegenen Punkte, ferner eine Linie bis zu
dem spitzen Winkel, den die Nordgrenze Oberschlesiens etwa 3 Kilometer
nordwestlich von Simmenau bildet, weiterhin
die Grenze Oberschlesiens bis zu ihrem Zusammentreffen mit der alten
Grenze zwischen Deutschland und Rußland, dann diese Grenze bis zu
dem Punkte, wo sie den Lauf des Njemen schneidet, sodann durch die Nordgrenze
Ostpreußens, wie sie in dem Artikel 28 des vorerwähnten II.
Teiles bestimmt wird.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden jedoch keine Anwendung auf die Gebiete Ostpreußens und der freien Stadt Danzig, wie sie in dem genannten Artikel 28 des II. Teiles (Grenzen Deutschlands) und im Artikel 100 des Abschnittes XI (Danzig) des vorliegenden Teiles bestimmt sind.
Die Grenzen Polens, die in dem vorliegenden Vertrage nicht näher bezeichnet sind, werden die alliierten und assoziierten Hauptmächte später bestimmen.
Eine Kommission, bestehend aus 7 Mitgliedern, von denen 5 durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte ernannt werden, eines durch Deutschland und eines durch Polen, tritt 14 Tage nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie zwischen Polen und Deutschland zu ziehen.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 88.
In dem von den unten beschriebenen Grenzen eingeschlossenen Teil Oberschlesiens
werden die Bewohner aufgerufen, durch Abstimmung zu entscheiden, ob sie
zu Deutschland oder zu Polen zu gehören wünschen:
von der Nordspitze des durch die alte Provinz Österreichisch-Schlesien
gebildeten vorspringenden Winkels, etwa 8 Kilometer östlich von Neustadt
längs der alten Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und
Österreich bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Grenze zwischen den
Kreisen Leobschütz und Ratibor;
von dort nach Norden bis zu einem etwa 2 Kilometer südöstlich
von Katscher belegenen Punkte;
die Grenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor;
von dort nach Südosten und bis zu einem an der Oder unmittelbar
südlich der Eisenbahn Ratibor-Oderberg, belegenen Punkte:
eine auf dem Gelände festzusetzende, südlich
von Kranowitz verlaufende Linie;
von dem oben bezeichneten Punkt aus die alte Grenze zwischen Deutschland
und Österreich, dann die alte Grenze zwischen Deutschland und Rußland,
bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Verwaltungsgrenze zwischen Posen und
Oberschlesien;
von dort längs dieser Verwaltungsgrenze bis zur Grenze zwischen
Ober- und Mittelschlesien;
von dort nach Westen bis zu dem Punkte, wo die Verwaltungsgrenze sich
in scharfem Winkel nach Südosten wendet, ungefähr 3 Kilometer
nordwestlich von Simmenau;
die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
von dort nach Westen und bis zu einem noch festzusetzenden, etwa 2
Kilometer östlich von Lorzendorf belegenen Punkt;
eine auf dem Gelände zu bestimmende, nördlich von Klein-Hennersdorf
verlaufende Linie;
von dort nach Süden bis zu der Stelle, wo die Grenze zwischen
Ober- und Mittelschlesien die Landstraße Städtel-Karlsruh schneidet:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften
Hennersdorf, Polkowitz, Noldau, Steinersdorf und Dammer, und östlich
der Ortschaften Strehlitz, Nassadel, Ekkersdorf, Schwirz und Städtel
verläuft;
von dort längs der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien bis
zur Ostgrenze des Kreises Falkenberg;
von dort längs der Ostgrenze des Kreises Falkenberg bis zu einem
Punkte des etwa 3 Kilometer östlich von Puschine ausspringenden Winkels
derselben;
von dort bis zur Nordspitze des etwa 8 Kilometer östlich von Neustadt
vorspringenden Winkels der alten Provinz Österreichisch-Schlesien:
eine auf dem Gelände festzusetzende Linie,
die östlich von Zülz verläuft.
Die Regierungsform, unter welcher diese Volksabstimmung eingeleitet und durchgeführt werden soll, ist Gegenstand der Bestimmungen des beigefügten Anhanges.
Die polnische und die deutsche Regierung verpflichten sich, jede zu ihrem Teile, auf keiner Stelle ihres Gebietes irgendwelche Treibereien zu veranstalten, auch keinerlei Ausnahmemaßregeln für etwaige politische Handlungen zu treffen, die in Oberschlesien während der Periode der im angefügten Anhang festgesetzten Regierungsform und bis zur Einrichtung der endgültigen Regierungsform dieses Landes vorkommen.
Deutschland erklärt hiermit seinen Verzicht zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf den Teil Oberschlesiens, der jenseits der, auf Grund der Volksabstimmung durch die obersten alliierten und assoziierten Mächte festgesetzten Grenzlinie liegt.
§ 1.
Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden Frist haben die deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten, welche von der in § 2 vorgesehenen Kommission bezeichnet werden können, den der Abstimmung unterliegenden Bezirk zu verlassen. Bis zur vollständigen Evakuation haben sie sich aller Requisitionen an Geld oder Naturalien, sowie auch jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, den materiellen Interessen des Landes zu schaden.
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem anderen Gebiet stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben oder sie seit dem 1. März 1919 aufgegeben haben, haben ebenfalls das Land zu verlassen.
Alle militärischen oder halbmilitärschen Vereinigungen, die in dem erwähnten Gebiet von den Einwohnern jenes Bezirks gebildet sind, werden unverzüglich aufgelöst. Die in dem genannten Gebiet nicht beheimateten Mitglieder solcher Vereinigungen haben es zu verlassen.
§ 2.
Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit einer internationalen Kommission von vier, von den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien ernannten Mitgliedern gestellt Er wird von Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, den Transport dieser Truppen nach Oberschlesien zu erleichtern.
§ 3.
Die Kommission soll alle von der deutschen oder preußischen Regierung ausgeübten Machtbefugnisse besitzen, mit Ausnahme derer, die die Gesetzgebung und die Steuern betreffen. Sie tritt überdies an die Stelle der Provinz- oder der Regierungsbezirksverwaltung. In den Machtbereich der Kommission gehört es, daß sie selbst die ihr durch vorliegende Bestimmungen übertragenen Machtbefugnisse auslegt und bestimmt, in welchem Maße sie sie selbst ausüben will und in welchem Maße sie in den Händen der bestehenden Behörden verbleiben sollen.
Änderungen an den bestehenden Gesetzen und Steuern können nur unter Zustimmung der Kommission in Kraft treten.
Für Ordnung sorgt die Kommission mit Hilfe der zu ihrer Verfügung stehenden Truppen und, in dem von ihr für nötig gehaltenen Maße, durch eine Polizei, die aus den Einwohnern des Landes rekrutiert wird.
Die Kommission hat ohne Zögern für den Ersatz der evakuierten deutschen Beamten zu sorgen und gegebenenfalls selbst den Räumungsbefehl zu geben und zum Ersatz solcher Ortsbehörden nach Bedarf zu schreiten.
Sie hat alle zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Abstimmung geeigneten Maßnahmen zu treffen. Namentlich kann sie die Ausweisung jeder Person verfügen, die auf irgendeine Weise versuchen sollte, das Ergebnis der Abstimmung durch Bestechungs- oder Einschüchterungsmanöver zu fälschen.
Die Kommission wird Vollmacht haben, über alle Fragen zu entscheiden, die sich aus der Ausführung der vorliegenden Bestimmungen ergeben. Sie wird zu ihrem Beistand technische Ratgeber heranziehen, die sie aus der örtlichen Bevölkerung auswählen wird.
Die Entscheidungen der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 4.
Die Abstimmung soll nach Ablauf einer von den obersten alliierten und assoziierten Mächten zu bestimmenden Frist stattfinden, die nicht unter 6 Monaten und nicht über 18 Monate, gerechnet von dem Tätigkeitsbeginn der obengenannten Kommission in dem Bezirk, betragen darf.
Das Stimmrecht wird allen Personen ohne Unterschied des Geschlechts
zugebilligt, welche folgenden Bedingungen genügen:
a) sie müssen am 1. Januar des Jahres, in dem die Abstimmung stattfindet,
ihr 20. Jahr vollendet haben;
b) in dem Abstimmungsgebiet geboren sein, oder dort ihren Wohnsitz
seit einem von der Kommission festzusetzenden, aber nicht nach dem 1. Januar
1919 liegenden Datum haben, oder durch die deutschen Behörden aus
ihm ausgewiesen sein, ohne dort ihren Wohnsitz beibehalten zu haben.
Den wegen politischer Vergehen verurteilten Personen ist die Ausübung ihres Wahlrechtes zu ermöglichen.
Jeder wird in der Gemeinde wählen, in der er wohnt, oder in der er geboren ist, sofern er seinen Wohnsitz nicht mehr in dem Abstimmungsgebiet hat.
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden festgestellt, gemäß der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde.
§ 5.
Nach Schluß der Abstimmung wird die Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen durch die Kommission den alliierten und assoziierten Hauptmächten mitgeteilt, zugleich mit einem genauen Bericht über den Hergang der Stimmabgabe und einem Vorschlage über die als Grenze Deutschlands in Oberschlesien anzunehmende Linie, bei dem sowohl der von den Einwohnern ausgedrückte Wunsch, wie auch die geographische und wirtschaftliche Lage der Ortschaften Berücksichtigung findet.
§ 6.
Sobald die Grenzlinie durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte festgesetzt sein wird, benachrichtigt die Kommission die deutschen Behörden, daß sie die Verwaltung des Gebietes, das als deutschbleibend anzuerkennen sein wird, wiederaufzunehmen haben; die betreffenden Behörden haben im Laufe des auf diese Anzeige folgenden Monates danach zu verfahren, und zwar auf die von der Kommission vorgeschriebene Art.
In der gleichen Frist und in der von der Kommission vorgeschriebenen Weise muß die polnische Regierung die Verwaltung des als polnisch anzuerkennenden Gebietes in Besitz nehmen.
Sobald die Verwaltung des Landes derart durch die deutschen, beziehungsweise die polnischen Behörden sichergestellt ist, werden die Machtbefugnisse der Kommission ihr Ende finden.
Die Kosten des Besatzungsheeres und die Ausgaben der Kommission, sowohl
für ihre Tätigkeit, wie auch für die Verwaltung des Bezirks,
werden aus den Ortseinkünften vorweg erhoben.
Artikel 89.
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen, Waggons und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland Transitfreiheit durch das polnische Gebiet, einschließlich seiner Gewässer zu gewähren, und sie in bezug auf Erleichterungen, Beschränkungen und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu behandeln, wie die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Postsendungen von polnischer Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die entweder polnisch ist oder günstigere Behandlung genießt, als Polen sie bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Gebühren befreit sein.
Die Transitfreiheit erstreckt sich auch auf den Telegraphen- und Telephondienst unter den Bedingungen, die durch die in Artikel 98 vorgesehenen Konventionen festgelegt sind.
Artikel 90.
Polen verpflichtet sich, während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren die Bergwerksprodukte jedes Teiles des durch diesen Vertrag an Polen abgetretenen Oberschlesiens zur Ausfuhr nach Deutschland zuzulassen.
Diese Produkte sollen frei von jeder Ausfuhrgebühr oder jeder anderen Belastung oder Ausfuhrbeschränkung bleiben.
Ebenso verpflichtet sich Polen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, daß der Verkauf der verfügbaren Produkte dieser Bergwerke an die Käufer in Deutschland unter ebenso günstigen Bedingungen vor sich gehen kann, wie der Verkauf gleichartiger Produkte unter ähnlichen Umständen an die Käufer in Polen oder jedem anderen Lande.
Artikel 91.
Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den Polen zuerkannten Gebieten haben, erwerben ohne weiteres die polnische Staatsangehörigkeit und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.
Die deutschen Reichsangehörigen oder ihre Nachkommen, welche ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1908 in diese Gebiete verlegt haben, können jedoch die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Erlaubnis des polnischen Staates erwerben.
Während einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages dürfen die deutschen Reichsangehörigen von über 18 Jahren, die ihren Wohnsitz in einem der Polen zuerkannten Gebiete haben, für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren.
Die Polen, die deutsche Reichsangehörige von über 18 Jahren sind und in Deutschland ihren Wohnsitz haben, können für die polnische Staatsangehörigkeit optieren. Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein. Alle Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, haben das Recht, innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert habend Sie dürfen ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates behalten, in dem sie vor Ausübung ihres Optionsrechtes wohnten.
Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art ohne Zollgebühren in das Land, für das sie optiert haben, mitnehmen und sind in dieser Hinsicht von allen Ausfuhrzöllen oder -abgaben, wenn es solche gibt, befreit.
Innerhalb derselben Frist können die Polen, welche deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, sofern die Gesetze des fremden Staates dem nicht entgegenstehen und sofern sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit erwerben. Hierbei haben sie den Vorschriften nachzukommen, die der polnische Staat erlassen wird.
In dem der Volksabstimmung unterworfenen Teil Oberschlesiens treten die Verfügungen des vorliegenden Artikels erst nach der endgültigen Zuteilung dieses Gebietes in Kraft.
Artikel 92.
Der Anteil und die Art der finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens, welche Polen zu übernehmen hat, werden gemäß Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Der Teil der Staatsschuld, der sich nach der Entscheidung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Wiedergutmachungskommission auf die Maßnahmen bezieht, welche die deutsche und preußische Regierung für die deutsche Ansiedlung in Polen getroffen hat, wird bei der Verteilung nicht zu Lasten Polens angerechnet.
Bei der gemäß Artikel 256 des Teiles VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgenommenen Abschätzung des Eigentums und der Besitzungen des Deutschen Reiches oder der deutschen Bundesstaaten, welche zugleich mit den abzutretenden Gebieten auf Polen übergehen, muß die Kommission Gebäude, Wälder und anderen Staatsbesitz ausschließen, welche dem ehemaligen Königreich Polen gehörten. Diese erwirbt Polen umsonst und frei von allen Lasten.
In allen deutschen Ländergebieten, die kraft des vorliegenden Vertrages
auf Polen übertragen und endgültig als Teil Polens anerkannt
werden, darf die polnische Regierung das Vermögen, die Rechte und
Interessen deutscher Staatsangehöriger nur dann unter Anwendung von
Artikel 297 liquidieren, wenn dies in Gemäßheit folgender Vorschriften
geschieht:
1. Das Ergebnis der Liquidation ist direkt an den Berechtigten auszuzahlen;
2. Beweist der. letztere vor dem in Teil X (Wirtschaftliche Bedingungen),
Sektion VI, des vorliegenden Vertrages vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof
oder vor einem von diesem Gerichtshof ernannten Schiedsrichter, daß
die Bedingungen des Verkaufes oder die von der polnischen Regierung außerhalb
ihrer allgemeinen Gesetzgebung ergriffenen Maßnahmen den Preis ungerechterweise
beeinträchtigt haben, so soll das Gericht oder der Schiedsrichter
die Befugnis haben, dem Berechtigten einen von der polnischen Regierung
zu zahlenden angemessenen Schadensersatz zuzubilligen.
Durch spätere Abmachungen werden alle Fragen geregelt, die nicht in dem vorliegenden Vertrage geregelt sein sollten und die aus der Abtretung des genannten Gebietes entstehen könnten.
Artikel 93.
Polen nimmt unter Zustimmung, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte dies in einen mit ihm zu schließenden Vertrag aufnehmen, die Bestimmungen an, welche diese Mächte für notwendig erachten, um in Polen die Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten zu schützen.
Ebenso gibt Polen seine Zustimmung, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, welche diese Mächte für notwendig erachten, um die freie Durchfuhr und eine gerechte Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker zu sichern.
Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
Artikel 94.
In dem Gebiet zwischen der südlichen Grenze Ostpreußens, wie sie in dem Artikel 28 des Teiles II (Grenzen Deutschlands) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt ist, und der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner aufgefordert, durch Abstimmung zu bestimmen welchem Staate sie angehören wollen:
West- und Nordgrenze des Regierungsbezirkes Allenstein bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von dort die Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu ihrem Schnittpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens.
Artikel 95.
Binnen 14 Tagen vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden die deutschen Truppen und Behörden aus dem vorerwähnten Gebiet zurückgezogen. Bis die Räumung vollzogen ist, dürfen sie keine Erhebung von Geld und Naturalien vornehmen und müssen sich jeder Maßnahme enthalten, die die materiellen Interessen des Landes beeinträchtigen könnte.
Nach Ablauf der vorerwähnten Frist wird das genannte Gebiet einer internationalen Kommission von 5 Mitgliedern unterstellt, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannt wird. Die Kommission besitzt die allgemeine Verwaltungsbefugnis und ist insbesondere beauftragt, die Abstimmung vorzubereiten und alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Sicherung einer freien, geheimen und unabhängigen Abstimmung für notwendig erachtet. Die Kommission besitzt ferner Vollmacht zur Entscheidung aller Fragen, die aus der Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen entstehen können. Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sich bei der Ausübung ihres Amtes durch Hilfskräfte unterstützen zu lassen, die sie selbst aus der örtlichen Bevölkerung wählt. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des Geschlechtes,
die folgende Bedingungen erfüllt:
a) Sie muß beim Inkrafttreten dieses Vertrages das zwanzigste
Jahr vollendet haben,
b) in dem Gebiet, in dem die Volksabstimmung stattfindet, geboren sein
oder dort ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt seit einem von der Kommission
zu bestimmenden Zeitpunkt gehabt haben.
Jeder stimmt in der Gemeinde ab, in der er seinen Wohnsitz hat, oder wenn er keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in dem genannten Gebiete hat, in der Gemeinde, wo er geboren ist.
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden bestimmt, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde.
Nach Abschluß der Abstimmung teilt die Kommission die Zahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen den alliierten und assoziierten Hauptmächten mit und reicht zugleich einen ausführlichen Bericht über den Hergang der Abstimmung und einen Vorschlag über die Linie ein, welche in dieser Gegend als Grenze Ostpreußens gezogen werden soll, unter Berücksichtigung des durch die Abstimmung ausgedrückten Willens der Bevölkerung, sowie der geographischen und wirtschaftlichen Lage. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend bestimmen.
Falls die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten bestimmte Grenze irgendeinen Teil des im Artikel 94 abgegrenzten Gebietes von Ostpreußen ausschließt, erstreckt sich der Verzicht Deutschlands auf seine Rechte zugunsten Polens, wie er im vorstehenden Artikel 87 vorgesehen ist, auf die derart ausgeschlossenen Gebiete.
Sobald die Grenzlinie durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte festgesetzt ist, wird die internationale Kommission den Verwaltungsbehörden von Ostpreußen bekannt geben, daß sie die Verwaltung des Gebietes nördlich der so bestimmten Linie wieder zu übernehmen haben. Diese Übernahme hat im Verlauf des Monats, der auf diese Mitteilung folgt, und in der von der Kommission bestimmten Art zu geschehen. Innerhalb derselben Frist und in der von der Kommission bestimmten Art hat die polnische Regierung für die Verwaltung des Gebietes südlich der festgesetzten Linie Sorge zu tragen. Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Weise durch die ostpreußischen und polnischen Behörden gesichert ist, laufen die Vollmachten der internationalen Kommission ab.
Die Unkosten der Kommission sowohl für ihre Tätigkeit wie für die Verwaltung des Gebietes werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten. Der Kostenüberschuß wird in einem von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Verhältnis von Ostpreußen getragen.
Artikel 96.
In dem Gebiet, das die Kreise Stuhm und Rosenberg und den Teil des Kreises. Marienburg östlich der Nogat, sowie den Teil des Kreises Marienwerder östlich der Weichsel umfaßt, werden die Einwohner aufgefordert, durch Abstimmung in jeder Gemeinde bekanntzugeben, ob sie wünschen, daß die einzelnen Gemeinden, welche in diesem Gebiete liegen, zu Polen oder zu Ostpreußen gehören.
Artikel 97.
Binnen 14 Tagen vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages werden die deutschen Truppen und Behörden aus dem in Artikel 96 bezeichneten Gebiet zurückgezogen; Bis diese Räumung vollzogen ist, dürfen sie keinerlei Erhebung von Geld und Naturalien vornehmen und müssen sich jeder Maßnahme enthalten, die die materiellen Interessen des Landes beeinträchtigen könnte. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist wird das genannte Gebiet einer internationalen Kommission von vier Mitgliedern unterstellt, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannt wird. Diese Kommission, der erforderlichenfalls die nötigen Truppen beizugeben sind, hat die allgemeine Verwaltungsbefugnis und ist insbesondere beauftragt, die Abstimmung vorzubereiten und alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Sicherung einer freien, geheimen und unabhängigen Abstimmung für notwendig erachtet. Sie wird sich, soweit möglich, an die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages hinsichtlich der Volksabstimmung in dem Gebiet von Allenstein halten. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Die Unkosten der Kommission sowohl für ihre Tätigkeit wie für die Verwaltung des Gebietes werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.
Nach Abschluß der Abstimmung teilt die Kommission die Zahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen den alliierten und assoziierten Hauptmächten mit und reicht zugleich einen ausführlichen Bericht über den Hergang der Abstimmung und einen Vorschlag über die Linie ein, welche in dieser Gegend als Grenze Ostpreußens gezogen werden soll, unter Berücksichtigung des durch die Abstimmung ausgedrückten Willens der Bevölkerung sowie der geographischen und wirtschaftlichen Lage. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend festsetzen. Dabei werden sie Polen wenigstens für den Weichselabschnitt die volle und uneingeschränkte Aufsicht über den Strom einschließlich des östlichen Ufers überlassen, soweit dieses für die Regulierung und Verbesserung des Flußlaufes notwendig ist. Deutschland verpflichtet sich, niemals irgendeine Befestigung in irgendeinem Teile des genannten Gebietes, soweit es deutsch bleibt, zu errichten.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden zu gleicher Zeit Bestimmungen treffen, welche der Bevölkerung Ostpreußens den Zugang zur Weichsel und ihre Benutzung für sich, ihre Waren und Schiffe unter billigen Bedingungen und in ihrem Interesse sichern.
Die Festlegung der Grenze und die vorstehenden Anordnungen sind für alle Beteiligten bindend.
Sobald die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen und polnischen Behörden übernommen ist, laufen die: Vollmachten der Kommission ab.
Artikel 98.
Deutschland und Polen werden im Verlauf des Jahres, das dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgt, Abkommen schließen, deren Wortlaut in Falle von Streitigkeiten durch den Völkerbundsrat bestimmt wird. Diese Abkommen soll einerseits Deutschland vollständige und angemessene Erleichterungen für den Eisenbahn-, Telegraphen- und Telephonverkehr zwischen dem übrigen Deutschland und Ostpreußen durch das polnische Gebiet und andererseits Polen die gleichen Verkehrsmöglichkeiten mit der freien Stadt Danzig durch das etwa auf dem rechten Weichselufer liegende deutsche Gebiet zu sichern.
Artikel 99.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete zwischen der Ostsee, der Nordostgrenze Ostpreußens, wie sie in Artikel 28 des Teiles II (Grenzen Deutschlands) des gegenwärtigen Vertrages beschrieben ist, und den alten Grenzen zwischen Deutschland und Rußland.
Deutschland verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte in bezug auf diese Gebiete treffen werden, insbesondere was die Staatsangehörigkeit der Einwohner anlangt.
Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
Artikel 100.
Artikel 101.
Eine Kommission aus 3 Mitgliedern, darunter ein Oberkommissar als Präsident, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannt werden, einem Mitglied, das durch Deutschland, und einem, das durch Polen ernannt wird, tritt binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie des vorbezeichneten Gebietes unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen festzusetzen.
Artikel 102.
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur freien Stadt zu erklären. Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes gestellt.
Artikel 103.
Die Verfassung der freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig ernannten Vertretern der freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt.
Der Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über alle Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen und der freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden Abmachungen und Vereinbarungen ergeben.
Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
Artikel 104.
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die Benutzung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und sonstigen Anlagen im Gebiet der freien Stadt zu sichern, welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiete der freien Stadt zu sichern, abgesehen von den Straßenbahnen und anderen Bahnen, die in erster Linie den Bedürfnissen der freien Stadt dienen, ebenso wie die Überwachung und Verwaltung des Post-, Telegraphen- und Telephonverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig;
4. um Polen das Recht des Ausbaues und der Verbesserung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais, Eisenbahnen und sonstiger, vorbezeichneter Anlagen und Verkehrsmittel zu sichern und zu angemessenen Bedingungen die hierzu notwendigen Grundstücke und anderes Eigentum zu mieten oder zu kaufen;
5. um dafür zu sorgen, daß in der freien Stadt Danzig kein benachteiligender Unterschied zum Schaden polnischer Staatsangehöriger oder anderer Personen polnischer Abstammung oder Sprache gemacht wird;
6. um die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung zu sichern, ebenso wie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Auslande.
Artikel l05.
Von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden die deutschen Reichsangehörigen, die das im Artikel 100 bezeichnete Gebiet bewohnen, ohne weiteres (ipso facto) die deutsche Reichsangehörigkeit verlieren, da sie Staatsangehörige der freien Stadt Danzig werden.
Artikel 106.
Während zweier Jahre vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an dürfen die deutschen Reichsangehörigen von über 18 Jahren, die ihren Wohnsitz in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete haben, für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren.
Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein. Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Sie können ihren Grundbesitz, den sie im Gebiet der freien Stadt Danzig haben, behalten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Es wird ihnen hierfür kein Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr, auferlegt.
Artikel 107.
Alles Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, das in dem Gebiet der freien Stadt Danzig gelegen ist, geht auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte über. Diese können es, wie sie es für recht und billig finden, an die freie Stadt oder den polnischen Staat abtreten.
Artikel 108.
Der Anteil und die Art der finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens, welche die freie Stadt zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Durch spätere Abmachungen werden anderen Fragen geregelt, die sich aus der Abtretung des in Artikel 100 bezeichneten Gebietes ergeben können.
Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
Artikel 109.
Die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark wird gemäß den Wünschen der Bevölkerung festgesetzt.
Zu diesem Zweck wird die Bevölkerung, welche das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden Linie bewohnt (auf der Karte Nr. 3, die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt ist, durch einen braunen Strich gekennzeichnet):
die ungefähr 13 km ostnordöstlich von Flensburg von der Ostsee
ausgeht,
dann nach Südwesten verläuft, südöstlich von Sygum,
Ringsberg, Munkblarup, Adelby, Tastrup, Jarplund, Oversee und nordwestlich
von Langballigholz, Langballig, Bönstrup, Rüllschau, Weseby,
Kleinwolstrup und Groß-Solt verläuft,
dann nach Westen, südlich von Frörup und nördlich von
Wanderup,
dann, nach Südwesten, südöstlich von Oxlund, Stieglund
und Ostenau und nordwestlich der Dörfer an der Straße Wanderup
- Kollund,
dann nach Nordwesten, südwestlich von Löwenstedt, Joldelund,
Goldelund, und nordöstlich von Kolkerheide und Hügel bis zur
Biegung der Soholmer Au ungefähr 1 km östlich von Soholm, wo
sie die Südgrenze des Kreises Tondern erreicht,
dieser Grenze bis zur Nordsee folgt,
südlich der Inseln Föhr und Amrum und nördlich der Inseln
Oland und Langeneß verläuft,
aufgefordert werden, sich durch eine Abstimmung zu entscheiden, welche unter folgenden Bedingungen stattfinden soll:
1. Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an und binnen
einer Frist von 10 Tagen müssen die deutschen Truppen und Behörden
(einschließlich der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten,
Landräte, Amtsvorsteher, Oberbürgermeister) das Gebiet nördlich
der vorbezeichneten Linie räumen.
Innerhalb derselben Frist werden die Arbeiter- und Soldatenräte,
die sich in diesem Gebiet gebildet haben, aufgelöst; ihre Mitglieder,
die aus anderen Gegenden stammen und die ihr Amt am Zuge des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Vertrages ausüben oder es seit dem 1. März
1919 niedergelegt haben, müssen ebenfalls das Gebiet verlassen.
Das Gebiet wird unverzüglich einer internationalen Kommission
von 5 Mitgliedern unterstellt, von denen 3 durch die alliierten und assoziierten
Hauptmächte ernannt werden.
Die norwegische und schwedische Regierung werden gebeten werden, jede
ein Mitglied zu ernennen; falls sie dies nicht tun, werden diese beiden
Mitglieder durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte gewählt.
Die Kommission, die erforderlichenfalls durch die notwendigen Truppen
unterstützt wird, besitzt die allgemeine Verwaltungsbefugnis. Sie
hat insbesondere unverzüglich für den Ersatz der entfernten deutschen
Behörden zu sorgen und muß nötigenfalls selbst die Entfernung
und den Ersatz derjenigen Ortsbehörden anordnen, bei denen dies notwendig
erscheint. Sie trifft alle Maßnahmen, die sie für geeignet hält,
um eine freie, geheime und unabhängige Abstimmung zu sichern. Sie
läßt sich von technischen Beratern deutscher und dänischer
Staatsangehörigkeit unterstützen, die sie aus der örtlichen
Bevölkerung auswählt. Sie faßt ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit.
Die Hälfte der Unkosten der Kommission und der durch die Volksabstimmung
verursachten Unkosten wird von Deutschland getragen:
2. Stimmberechtigt sind ohne Unterschied des Geschlechtes alle Personen,
die folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen bei Inkrafttreten dieses Vertrages das 20. Jahr
vollendet haben,
b) in dem der Volksabstimmung unterworfenen Gebiet geboren sein oder
dort vor dem 1. Januar 1900 ihren Wohnsitz gehabt haben oder von den deutschen
Behörden ausgewiesen worden sein, ohne dort ihren Wohnsitz beibehalten
zu haben.
Jeder stimmt in der Gemeinde ab, wo er seinen Wohnsitz hat oder aus der er gebürtig ist. Die Militärpersonen, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der deutschen Armee, die aus dem der Volksabstimmung unterworfenen Teil Schleswigs stammen, müssen in die Lage gesetzt werden, sich in ‚ihren Heimatort zu begeben, um an der Abstimmung teilzunehmen.
3. In dem Abschnitt des geräumten Gebiets nördlich einer von
Osten nach Westen verlaufenden Linie (auf der beigefügten Karte Nr.
3 durch einen rot Strich gekennzeichnet):
die südlich der Insel Alsen läuft und der Mittellinie der
Flensburger Förde folgt,
die Förde an einem Punkte ungefähr 6 km nördlich von
Flensburg verläßt und aufwärts dem Laufe des Baches folgt,
welcher bei Kupfermühle vorbei fließt, bis zu einem Punkte nördlich
von Niehuus,
nördlich an Pattburg und Ellund vorbei und südlich von Fröslee
verläuft und die Ostgrenze des Kreises Tondern an dem Punkte erreicht,
wo sie sich mit der Grenze zwischen den alten Gerichtssprengeln von Slogs
und Kjaer schneidet,
dieser letztgenannten Grenze bis zur Scheidebek folgt,
dem Laufe der Scheidebek (Alte Au) abwärts folgt, dann dem der
Süder Au und der Wied Au bis zu dem Bogen der letzteren, ungefähr
1500 m westlich von Ruttebüll,
sich dann nach Westnordwest wendet und die Nordsee nördlich von
Sieltoft erreicht,
von dort nördlich der Insel Sylt verläuft,
wird die oben vorgesehene Abstimmung spätestens 3 Wochen nach
der Räumung des Gebietes durch die deutschen Truppen und Behörden
vorgenommen.
Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Mehrheit der Stimmen in
diesem ganzen Abschnitt bestimmt. Es wird durch die Kommission unverzüglich
zur Kenntnis der alliierten und assoziierten Hauptmächte gebracht
und bekanntgegeben.
Wenn die Abstimmung zugunsten der Wiedereinverleibung dieses Gebiete
in das Königreich Dänemark ausfällt, so ist die dänische
Regierung nach Verständigung mit der Kommission ermächtigt, es
durch ihre Militär- und Verwaltungsbehörden sogleich nach dieser
Bekanntmachung besetzen zu lassen.
4. In dem Abschnitt des geräumten Gebiets südlich des vorher erwähnten Abschnittes und nördlich einer Linie, die von der Ostsee 13 Kilometer von Flensburg ausgeht, um im Norden der Inseln Oland und Langeneß zu enden, wird spätestens fünf Wochen nach der Volksabstimmung in dem vorhergehenden Abschnitt zur Abstimmung geschritten.
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden bestimmt, und zwar nach der Mehrheit der Stimmen in jeder Gemeinde.
Artikel 110.
Bis zur Festsetzung an Ort und Stelle bestimmen die alliierten und assoziierten Hauptmächte eine Grenzlinie auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung und des Vorschlages der internationalen Kommission, unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen und geographischen Bedingungen der Gegend.
Von diesem Zeitpunkt an kann die dänische Regierung diese Gebiete durch dänische Zivil- und Militärbehörden besetzen lassen, und die deutsche Regierung kann bis zu der genannten Grenzlinie die von ihr zurückgezogenen Zivil- und Militärbehörden wiedereinsetzen.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte endgültig auf alle Hoheitsrechte über die Gebiete Schleswigs, die nördlich der vorstehend festgesetzten Grenzlinie liegen. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden die genannten Gebiete Dänemark übergeben.
Artikel 111.
Eine Kommission aus sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch Dänemark und eines durch Deutschland ernannt werden, tritt binnen 14 Tagen nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Abstimmung zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie festzusetzen.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; sie sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 112.
Alle Bewohner des an Dänemark zurückfallenden Gebiets erwerben ohne weiteres das dänische Bürgerrecht.
Die Personen jedoch. welche sich in diesem Gebiete nach dem 1. Oktober 1918 niedergelassen haben, können die dänische Staatsangehörigkeit mir mit Genehmigung der dänischen Regierung erwerben.
Artikel 113.
Binnen einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage, wo die Staatshoheit über das gesamte, der Volksabstimmung unterworfene Gebiet oder einen Teil desselben an Dänemark zurückfällt, kann jede Person über 18 Jahre, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten geboren ist, aber in dieser Gegend keinen Wohnsitz hat und deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, für Dänemark optieren.
Jede Person über 18 Jahre, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten ihren Wohnsitz hat, kann für Deutschland optieren.
Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein.
Die Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
Sie können ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates behalten, in dem sie vor der Ausübung ihres Optionsrechtes ihren Wohnsitz hatten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Es wird ihnen dafür kein Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr, auferlegt.
Artikel 114.
Der Anteil und die Art der finanziellen oder anderen Lasten Deutschlands oder Preußens, welche Dänemark übernehmen muß, werden nach Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Durch besondere Abmachungen werden alle anderen Fragen geregelt, welche aus der vollständigen oder teilweisen Rückgabe der Gebiete erwachsen, die Dänemark auf Grund des Vertrages vom 30. Oktober 1864 abtreten mußte.
Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
Artikel 115.
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der alliierten Hauptmächte von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen einer Frist zerstört, die von den genannten Regierungen festgesetzt wird.
Unter "Häfen" sind zu verstehen die Nordostmole, der Westdamm,
die äußeren und inneren Wellenbrecher, das Land, das innerhalb
dieser Wellenbrecher dem Meere abgewonnen wurde, und alle Anlagen, Befestigungen
und Bauten der Marine und der Armee, sowohl die vollendeten wie die im
Bau befindlichen, innerhalb der Linien, welche nachstehende Punkte verbinden,
die auf Karte Nr. 126 der britischen Admiralität vom 19. April 1918
verzeichnet sind:
a) Nördliche Breite 54° 10‘ 49"; Östliche Länge
7° 53‘ 39"
b) Nördliche Breite 54° 10‘ 35"; Östliche Länge
7° 54‘ 18"
c) Nördliche Breite 54° 10‘ 14"; östliche Länge
7° 54‘ 00"
d) Nördliche Breite 54° 10‘ 17"; Östliche Länge
7° 53‘ 37"
e) Nördliche Breite 54° 10‘ 44"; Östliche Länge
7° 53‘ 26"
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage wieder herstellen.
Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
Artikel 116.
Deutschland erkennt die dauernde und unabänderliche Unabhängigkeit aller Gebiete an, die am 1. August 1914 zum früheren russischen Reiche gehörten, und verpflichtet sich, dieselbe zu achten.
Deutschland erkennt endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller sonstigen Verträge oder Abmachungen an, die es seit der maximalistischen Revolution vom November 1917 mit Regierungen oder politischen Gruppen, die sich auf dem Gebiet des früheren russischen Reiches gebildet hatten, abgeschlossen hat.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten Rußland ausdrücklich das Recht vor, von Deutschland alle Entschädigungen und Wiedergutmachungen zu verlangen, die auf den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages beruhen.
Artikel 117.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge
oder Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte
mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet
des früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand,
oder in einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die
Grenzen dieser Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.