Unter den hohen vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis, daß behufs genauerer Feststellung der Bedingungen, unter denen gewisse Bestimmungen des unter dem heutigen unterzeichneten Vertrages durchgeführt werden sollen,
1. die Liste der Personen, die Ungarn gemäß Artikel 157, Absatz 2, an die alliierten und assoziierten Mächte wird ausliefern müssen, der ungarischen Regierung innerhalb des auf die Inkraftsetzung des Vertrages folgenden Monates übermittelt werden wird;
2. daß die im Artikel 170 und in den Paragraphen 2, 3 und 4 des Anhanges IV vorgesehene Wiedergutmachungskommission sowie die im Artikel 163 vorgesehene Spezialsektion nicht die Verlautbarung von Fabrikationsgeheimnissen oder anderer vertraulicher Informationen fordern kann;
3. daß Ungarn gleich nach Unterfertigung des Vertrages und innerhalb der vier folgenden Monate die Möglichkeit haben wird, den verbündeten und assoziierten Mächten Schriftstücke und Anträge zur Prüfung zu unterbreiten, um die auf die Wiedergutmachungen bezügliche Arbeit zu beschleunigen, dadurch die Untersuchung abzukürzen und die Entscheidungen rascher herbeizuführen;
4. daß gegen Personen, welche strafbare Handlungen hinsichtlich
der Liquidation ungarischer Vermögen begangen haben sollten,
die Verfolgung eingeleitet werden wird, und daß die alliierten und
assoziierten Mächte die Informationen und Beweise, welche die
ungarische Regierung diesbezüglich wird liefern können, erhalten werden.
Ausgefertigt in französischer, englischer und italienischer Sprache, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, in Trianon am vierten Juni eintausendneunhundertzwanzig.
Erklärung.
Um die durch die Versenkung von Schiffen und Ladungen im Laufe des Krieges
erwachsenen Schäden auf das Mindestmaß zurückzuführen
und um die Wiedererlangung der Schiffe und Ladungen, die geborgen werden
können, sowie die Regelung der darauf bezüglichen privaten Reklamationen
zu erleichtern, verpflichtet sich die ungarische Regierung, alle
in ihrem Besitze befindlichen Informationen zu liefern, die den Regierungen
der alliierten und assoziierten Mächte oder den Staatsangehörigen von Nutzen sein könnten, was die
durch die ungarischen Seestreitkräfte während des Zeitraumes
der Feindseligkeiten versenkten oder beschädigten Schiffe anbelangt.
Gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer
und italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im Falle von
Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu Trianon am vierten Juni
eintausendneunhundertzwanzig.