Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Ungarn, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 102.
Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Ungarns in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.
Artikel 103.
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Ungarn abgeschafft. Das ungarische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.
Kapitel II.
Stärke und Einteilung des ungarischen
Heeres.
Artikel 104.
Die Gesamtstärke der Streitkräfte des ungarischen Heeres darf 35.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dpts), nicht überschreiten.
Die das ungarische Heer bildenden Formationen werden nach
dem Belieben Ungarns, jedoch unter den folgenden Einschränkungen
festzusetzen sein:
1. Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt
zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst-
und Mindestziffern halten werden;
2. daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich
des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräzensstandes,
jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes
nicht überschreiten wird;
3. daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht
die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes
festgesetzte überschreiten wird.
Das ungarische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des ungarischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.
Artikel 105.
Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in Ungarn aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.
Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.
Artikel 106.
Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung bezughabenden Maßnahmen sind verboten.
Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben.
Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.
Artikel 107.
Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen Dienst versahen und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen Ungarns, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, dienen. Die alliierten und assoziierten Hauptmchte werden jedoch diese Zahl erhhen knnen, wenn sie der im Artikel 137 vorgesehene berwachungsausschu nach Erhebung an Ort und Stelle als ungengend erachtet.
Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden, vermehrt werden.
Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung zusammengezogen werden.
Artikel 108.
Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 35.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 102vorgesehenen Frist aufgelöst.
Kapitel III.
Heeresergänzung und militärische Ausbildung.
Artikel 109.
Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.
Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens 20 Jahre hintereinander effektiv zu dienen.
Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 104 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.
Artikel 110
Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.
Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 104 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbung gedeckt werden.
Kapitel IV.
Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften
und Vereine.
Artikel 111.
Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 104 festgelegten Stärken mit.
Infolgedessen werden alle Militrschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, aufgelassen.
Artikel 112.
Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 111 gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgendeiner militärischen Frage beschäftigen.
Kapitel V.
Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen
Artikel 113.
Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des ungarischen Heeres, die in der Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.
Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa notwendigen Ersätzen dienen.
Artikel 114.
Die Munitionsvorräte zur Verfügung des ungarischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.
In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die ungarischen Regierung den dermalen bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte bekanntgeben werden.
Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht angelegt werden.
Artikel 115.
Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 104, 107, 113 und 114 angeführten Stände und Waffen nötig ist. Die alliierten und assoziierten Hauptmchte werden jedoch die erwhnte Erzeugung fr eine gewisse Zeit nach ihrem Gutdnken in einer oder mehreren anderen Fabriken bewilligen knnen, die von dem im Artikel 137 vorgesehenen berwachungsausschusse zu genehmigen sind.
Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht untersagt, daß keine in Ungarn erzeugte Jagdwaffe, die Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind alle anderen Anlagen, die der Erzeugung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition oder Kriegsgerät aller Art dienen, zu schließen oder für einen rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.
In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen, ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.
Artikel 116.
Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der in Artikel 137 vorgesehenen interalliierten militärischen Kontrollkommission umgestaltet werden.
Artikel 117.
In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rcksicht auf die Herkunft alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Ungarn befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des ungarischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden; diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.
Artikel 118.
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Ungarn ist formell untersagt. Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.
Artikel 119.
Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Ungarn und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.
Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Ungarn von Panzerwagen, Tanks oder anderen hnlichen Maschinen, die Kriegszwecken dienen können, verboten.
bersicht I
Zusammensetzung und Hchststnde einer
Infanteriedivision.
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Offiziere Mann |
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| Stab der Infanteriedivision |
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| Stab der Divisionsinfanterie |
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| Stab der Divisionsartillerie |
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| 3 Infanterieregimenter * 1)
( mit dem Stande 65 Offizieren, 2000 Mann) |
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| 1 Schwadron |
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| 1 Grabengeschtzbataillon (3 Kompagnien) |
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| 1 Pionierbataillon *2) |
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| 1 Feldartilleriebataillon *3) |
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| 1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien |
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| 1 Nachrichtenabteilung *4) |
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| Divisionssanitätsabteilung |
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| Parks und Kolonnen |
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| Gesamtstand einer Infanteriedivision |
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| Infanteriebataillon |
16 650 |
12 500 |
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| Infanterie- oder Maschinengewehrkompagnie |
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| Radfahrerabteilung |
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| Kavallerieregiment |
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| Kavallerieschwadron |
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| Artillerieregiment |
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| Feldartilleriebatterie |
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| Grabenschtzkompagnie |
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