Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 177.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Artikel 178.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Österreichs unter Berücksichtigung ihrer dauernden, sich aus den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergebenden Verminderung nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung dieser Verluste und Schäden sicherzustellen.
Immerhin verlangen die alliierten und assoziierten Regierungen und Österreich verpflichtet sich dazu, daß unter den nachstehend bezeichneten Bedingungen die Schäden, welche in der Zeit, während der jede einzelne der alliierten und assoziierten Mächte im Kriege mit Österreich war, die Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Mächte und deren Eigentum durch den bezeichneten Angriff zu Lande, zur See und in der Luft erlitten haben, und ferner überhaupt die Schäden, wie sie in der hier angeschlossenen Anlage I bestimmt sind, wieder gutgemacht werden.
Artikel 179.
Der Betrag der bezeichneten Schäden, deren Wiedergutmachung Österreich schuldet, wird durch einen interalliierten Ausschuß festgesetzt, der den Namen "Wiedergutmachungsausschuß" trägt und in der Form und mit den Befugnissen zusammengesetzt ist, wie nachstehend und in der Anlage II-V ausgeführt ist. Der in Artikel 233 des Vertrages mit Deutschland vorgesehene Ausschuß ist derselbe wie der gegenwärtige Ausschuß, vorbehaltlich der aus dem gegenwärtigen Vertrage erwachsenden Abweichungen: er bildet eine Sektion für die aus der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages hervorgehenden Sonderfragen. Diese Sektion hat nur eine beratende Funktion mit Ausnahme der Fälle, in denen ihm der Wiedergutmachungsausschuß Befugnisse übertragen wird, die er für angemessen erachtet.
Der Wiedergutmachungsausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung nach Billigkeit Gehör.
Zu gleicher Zeit stellt der Ausschuß einen Zahlungsplan auf, der die Fälligkeitszeiten und die Art und Weise vorschreibt, wie Österreich binnen dreißig Jahren vom 1. Mai 1921 ab jenen Teil der Schuld zu tilgen hat, der auf Österreich entfällt, nachdem der Ausschuß festgestellt haben wird, ob Deutschland in der Lage ist, den Saldo des gesamten Betrages der gegen Deutschland und seine Verbündeten gestellten und vom Ausschuß geprüften Forderungen zu bezahlen. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraumes Österreich mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben, so kann die Zahlung jeder Restsumme nach Gutdünken des Ausschusses auf spätere Jahre verschoben werden oder unter Bedingungen, die die alliierten und assoziierten Regierungen entsprechend dem in diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Verfahren festsetzen, eine anderweitige Behandlung erfahren.
Artikel 180.
Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Österreichs. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach die Frist für die im Artikel 179 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keinerlei Zahlung erlassen.
Artikel 181.
Österreich zahlt während der Jahre 1919 und 1920 und während der ersten vier Monate von 1921 in so viel Raten und in solcher Form (in Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder anderswie) wie es der Wiedergutmachungsausschuß festsetzt, eine auf die oberwähnten Forderungen ansprechbare angemessene Summe, deren Höhe der Ausschuß festsetzen wird; aus dieser Summe werden zunächst die Kosten für das Besatzungsheer nach dem Waffenstillstand vom 3. November 1918 bestritten, weiter können diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und Rohstoffen, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte etwa für nötig gehalten werden, um Österreich die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu gewähren, gleichfalls mit Genehmigung der genannten Regierungen aus der bezeichneten Summe gezahlt werden. Der Rest ist von Österreichs Wiedergutmachungsschuld in Abzug zu bringen. Außerdem hinterlegt Österreich die im Paragraph 12 (c) der Anlage II vorgesehenen Schatzscheine.
Artikel 182.
Des weiteren willigt Österreich ein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel der Wiedergutmachung unmittelbar dienstbar gemacht werden, wie in der Anlage III, IV und V, betreffend Handelsflotte, Wiederherstellung in Natur und Rohstoffe näher bestimmt ist; immer mit der Maßgabe, daß der Wert der übertragenen Güter und des von ihnen gemäß den genannten Anlagen gemachten Gebrauchs, nachdem er in der dort vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Österreich gutgeschrieben wird und von den in obigen Artikeln festgesetzten Verpflichtungen in Abzug kommt.
Artikel 183.
Die jeweiligen Zahlungen Österreichs auf obige Ansprüche einschließlich der in den vorstehenden Artikeln behandelten werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem von ihnen im voraus festgesetzten, auf Billigkeit und den Rechten jeder Regierung beruhenden Verhältnis verteilt.
Bei dieser Verteilung wird der Wert der gemäß Artikel 189 und Anlage III, IV und V angeführten Kredite in derselben Weise in Rechnung gestellt wie die im gleichen Jahre bewirkten Zahlungen.
Artikel 184.
Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Österreich gemäß dem vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Bargeldes, wie auch die Rücklieferung der weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, falls es möglich ist, sie, sei es auf den Gebieten, welche Österreich oder seinen Verbündeten bis zur vollständigen Durchführung des gegenwärtigen Vertrages verbleiben, festzustellen.
Artikel 185.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich die in obigem Artikel 184 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen und die in Artikel 179, 180, 181 und 182 vorgesehenen Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.
Artikel 186.
Die österreichische Regierung erkennt den durch Artikel 179 vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II gebildet werden kann. Sie gesteht ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und Befugnisse zu. Die österreichische Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Produktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und gewerblichen Erzeugnissen Österreichs und seiner Staatsangehörigen; desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen des Krieges 1914 - 1919 deren Kenntnis vom Ausschuß für nötig erachtet wird. Die österreichische Regierung räumt den Mitgliedern des Ausschusses sowie deren bevollmächtigten Vertretern alle Rechte und Immunitäten ein, die die ordnungsmäßig beglaubigten diplomatischen Vertreter befreundeter Mächte in Österreich genießen.
Österreich übernimmt es ferner, die Bezüge und Kosten des Ausschusses und des von ihm etwa beschäftigten Personals zu bestreiten.
Artikel 187.
Österreich sagt zu, alle Gesetze, Erlässe und Verordnungen zu erlassen, in Kraft zu halten und zu veröffentlichen, die für die vollständige Erfüllung gegenwärtiger Bestimmungen nötig werden.
Artikel 188.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Teiles des gegenwärtigen Vertrages berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages.
Artikel 189.
Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten
gutgeschrieben:
a) Jeder endgültige Saldo zugunsten Österreichs gemäß
Abschnitt III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen
Vertrages;
b) alle an Österreich auf Grund der im IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen)
und im XII. Teil (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) vorgesehenen
Abtretungen geschuldeten Summen;
c) alle Summen, die nach dem Urteil des Wiedergutmachungsausschusses
Österreich in Anrechnung auf jede sonstige durch den gegenwärtigen
Vertrag vorgesehene Übertragung von Eigentum, Rechten, Konzessionen
oder anderen Interessen gutzubringen sind. Keinesfalls können jedoch
die auf Grund des Artikels 184 des gegenwärtigen Vertrages erfolgten
Rücklieferungen Österreich gutgeschrieben werden.
Artikel 190.
Die Abtretung der österreichischen Unterseekabel ist, mangels einer besonderen Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages, durch die hier angeschlossene Anlage VI geregelt.
Gemäß obigem Artikel 178 kann von Österreich Ersatz für jeglichen Schaden gefordert werden, der unter eine der folgenden Gattungen fällt:
1. Schäden, die, wo auch immer es sei, Zivilpersonen an ihrer Person oder ihrem Leben und den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch irgendwelche Kriegshandlungen, einschließlich der Beschießungen und sonstiger Land-, See- und Luftangriffe sowie durch die unmittelbaren Folgen dieser Kriegsoperationen oder die Folgen irgendwelcher Kriegshandlungen der beiden kriegführenden Gruppen zugefügt worden sind.
2. Schäden, die, wo auch immer es sei, von Österreich oder seinen Verbündeten Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Grausamkeiten, Gewalttätigkeiten oder Mißhandlungen zugefügt sind, darunter fällt auch Schädigung an Leben oder Gesundheit infolge von Gefangensetzung, Verschickung, Internierung, Abschiebung, Aussetzung auf See und Zwangsarbeit.
3. Schäden, die von Österreich oder seinen Verbündeten auf eigenem Gebiet oder im besetzten oder mit Krieg überzogenem Gebiet Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Verletzung von Gesundheit, Arbeitsunfähigkeit oder Ehre zugefügt sind.
4. Schäden, aus jeder Art schlechter Behandlung von Kriegsgefangenen.
5. Als Schaden, der den Völkern der alliierten und assoziierten Mächte zugefügt ist, alle Pensionen und gleichwertigen Vergütungen an die militärischen Opfer des Krieges (Landheer, Marine und Luftstreitkräfte), Verstümmelte, Verwundete, Kranke oder Invalide und an Personen, deren Ernährer diese Opfer waren; als Betrag dieser den alliierten und assoziierten Regierungen geschuldeten Summen kommt für jede dieser Regierungen der kapitalisierte Wert der bezeichneten Pensionen und Vergütungen in Anschlag. Bei der Umrechnung auf den Kapitalswert werden der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und die in Frankreich am 1. Mai 1919 geltenden Tarife zugrunde gelegt.
6. Die Kosten der Unterstützung, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte den Kriegsgefangenen, ihren Familien und den Personen, deren Ernährer sie waren, gewährt worden ist.
7. Die Zuwendungen der Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte an die Familien der Mobilisierten und aller im Heer Gedienten und an die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen; der Betrag der ihnen für jedes Jahr der Dauer der Feindseligkeiten zustehenden Summen wird für jede der genannten Regierungen auf der Grundlage des in Frankreich in dem betreffenden Jahre für Zahlungen dieser Art geltenden Durchschnittstarifes errechnet.
8. Die den Zivilpersonen von Österreich oder seinen Verbündeten durch Heranziehung zur Arbeit ohne angemessene Vergütung zugefügten Schäden.
9. Schäden an allem Eigentum, gleichviel wo gelegen, das einer der alliierten oder assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen zusteht (ausgenommen Anlagen und Material des Heeres oder der Marine) und durch die Maßnahmen Österreichs oder seiner Verbündeten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft weggeführt, beschlagnahmt, beschädigt oder zerstört worden ist, oder Schäden, die unmittelbar aus den Feindseligkeiten oder irgendwelchen Kriegshandlungen erwachsen sind.
10. Schäden, die der Zivilbevölkerung in Form von Auflagen,
Geldstrafen oder ähnlichen Beitreibungen seitens Österreichs
oder seiner Verbündeten zugefügt sind.
§ 1. Der im Artikel 179 vorgesehene Ausschuß erhält die Bezeichnung "Wiedergutmachungsausschuß"; in den folgenden Artikeln wird er kurz als "Der Ausschuß" bezeichnet.
§ 2. Die Mitglieder des Ausschusses werden ernannt von den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Griechenland, Polen, Rumänien, vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan und Belgien ernennen je einen Delegierten. Die fünf anderen Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten unter den in § 3, Absatz 3, vorgesehenen Modalitäten. Gleichzeitig mit der Ernennung jedes Delegierten wird die Ernennung je eines Ersatzdelegierten erfolgen, der den Delegierten im Falle seiner Erkrankung oder unfreiwilligen Abwesenheit ersetzt, aber sonst nur das Recht hat, den Verhandlungen beizuwohnen, ohne in sie einzugreifen.
Mehr als fünf der oben genannten Delegierten sind in keinem Falle zur Teilnahme an den Ausschußberatungen und zur Stimmenabgabe berechtigt. Die Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens haben immer dieses Recht. Der Vetreter Belgiens hat dieses Recht in allen anderen Fällen als in den nachstehend genannten. Der Vertreter Japans hat dieses Recht in allen Fällen, in denen Fragen der Seeschäden geprüft werden. Der gemeinsam von den oben erwähnten fünf anderen Mächten ernannte Delegierte hat dieses Recht, wenn Fragen zur Verhandlung stehen, die sich auf Österreich, Ungarn oder Bulgarien beziehen.
Jeder im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei, aus ihm auszuscheiden, dem Ausschuß hat sie zwölf Monate vorher eine entsprechende Ankündigung zugehen zu lassen. Diese ursprüngliche Ankündigung muß im Laufe des sechsten Monats nach ihrer Zustellung bestätigt werden.
§ 3. Werden Interessen einer der alliierten und assoziierten Mächte verhandelt, so ist sie berechtigt, einen Delegierten zu ernennen, der jedoch nur dann anwesend sein und als Beisitzer mitwirken darf, wenn Ansprüche und Interessen seines Staates untersucht oder erörtert werden; ein Stimmrecht steht diesem Delegierten nicht zu.
Die vom Ausschuß in Ausführung des Artikels 179 des gegenwärtigen Teiles zu bestellende Sektion wird die Vertreter folgender Mächte umfassen: Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Rumänien, serbisch-kroatisch-slowenischer Staat und die Tschecho-Slowakei, ohne daß diese Zusammensetzung der Zulassung von Reklamationen irgendwie präjudiziert. Wenn die Sektion Voten abgibt, werden die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens je zwei Stimmen haben.
Die Vertreter der fünf anderen oben erwähnten Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten, der unter den Bedingungen, wie sie im § 2 der gegenwärtigen Anlage bezeichnet sind, im Wiedergutmachungsausschuß seinen Sitz einnimmt. Dieser Vertreter der auf je ein Jahr ernannt wird, wird abwechselnd aus den Angehörigen jeder der oben bezeichneten fünf Mächte gewählt.
§ 4. Falls ein Delegierter, Ersatzdelegierter oder Beisitzer stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, so ist sobald als möglich ein Nachfolger zu ernennen.
§ 5. Der Ausschuß hat seine ständige Hauptgeschäftsstelle in Paris und tritt zum ersten Mal in kürzester Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Paris zusammen; späterhin tritt er jeweils an dem Orte und zu der Zeit zusammen, die er für geeignet erachtet und die zur schnellsten Durchführung seiner Aufgabe notwendig sind.
§ 6. In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus den oben genannten Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ein Jahr lang im Amte bleiben und wiederwählbar sind. Wird das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden während der einjährigen Amtsdauer frei, so hat der Ausschuß unverzüglich zu einer Neuwahl für den Rest des genannten Zeitraumes zu schreiten.
§ 7. Der Ausschuß ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Beamten, Beauftragten und Angestellten zu ernennen, ihre Vergütungen festzusetzen, Sektionen oder Sonderausschüsse zu bilden, deren Mitglieder nicht dem Ausschusse selbst anzugehören brauchen, und alle Ausführungsmaßnahmen zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, endlich seine Amtsbefugnisse und Vollmachten auf seine Beamten, Beauftragten, Sektionen und Sonderausschüsse zu übertragen.
§ 8. Alle Beratungen des Ausschusses sind geheim, soweit er nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.
§ 9. Auf Antrag der österreichischen Regierung hat der Ausschuß alle Gründe und Beweise anzuhören, die von Österreich hinsichtlich aller seine Zahlungsfähigkeit betreffenden Fragen vorgebracht werden; die Fristen für dies Vorbringen setzt sie von Zeit zu Zeit fest.
§ 10. Der Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung Gehör nach Billigkeit, ohne daß dieser jedoch irgendein Anteil an den Beschlüssen des Ausschusses zusteht. In gleicher Weise gewährt der Ausschuß Österreichs Bundesgenossen Gehör, wenn deren Interessen nach seiner Ansicht in Frage kommen.
§ 11. Der Ausschuß ist an keine Gesetzgebung, keine bestimmten Gesetzbücher, auch nicht an besondere Vorschriften über die Untersuchung und das Verfahren gebunden; er läßt sich von der Gerechtigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben leiten. Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen für gleichliegende Fälle einheitliche Gesichtspunkte und Regeln zugrunde zu legen. Er regelt das Beweisverfahren für die Schadensersatzansprüche. Er kann jede ordnungsmäßige Berechnungsart anwenden.
§ 12. Der Ausschuß hat alle Vollmachten und übt alle Befugnisse aus, die ihm der gegenwärtige Vertrag zuweist.
Allgemein stehen dem Ausschuß hinsichtlich der Frage der Wiedergutmachung,
wie sie im gegenwärtigen Teil behandelt ist, die weitestgehenden Überwachungs-
und Ausführungsbefugnisse sowie die Ermächtigung zur Auslegung
der Bestimmungen dieses Teiles zu. Der Ausschuß bildet im Rahmen
der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die alleinige Vertretung
der Gesamtheit der in §§ 2 und 3 genannten alliierten und assoziierten
Regierungen, und zwar einer jeden, soweit sie beteiligt ist, zur Empfangnahme, zum Verkauf, zur
Verwahrung und zur Verteilung der von Österreich gemäß
den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertragsteiles für Wiedergutmachung
zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte
und Bestimmungen:
a) Soweit Österreich einen Teil des Gesamtbetrages der festgestellten
Forderung nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren, Waren oder sonstwie berichtigt,
hat es als Sicherheit Deckung durch Hingabe eines entsprechenden Betrages
von Anweisungen, Schuldverschreibungen oder anderen Papieren als Anerkennung
der rückständigen Teilschuld zu leisten; die näheren Bedingungen
bestimmt der Ausschuß.
b) In regelmäßiger Wiederkehr schätzt der Ausschuß
die Zahlungsfähigkeit Österreichs ab und prüft das österreichische
Steuersystem, und zwar: 1. Damit alle Einkünfte Österreichs,
einschließlich der für den Zinsendienst und die Tilgung aller
inneren Anleihen bestimmten, vorzugsweise zur Abtragung der Wiedergutmachungsschuld
verwendet werden; 2. um die Gewißheit zu erlangen, daß das
österreichische Steuersystem im allgemeinen im Verhältnis vollkommen
ebenso schwer ist, als dasjenige irgendeiner der im Ausschuß vertretenen
Mächte. Der Wiedergutmachungsausschuß wird Vorschriften enthalten,
die ihn anweisen werden, insbesondere zu berücksichtigen: 1. die tatsächliche
volkswirtschaftliche und finanzielle Lage des österreichischen Gebietes,
wie es durch den gegenwärtigen Vertrag abgegrenzt wird; und 2. die
Verminderung seiner Hilfsquellen und seiner Zahlungsfähigkeit, die
sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergibt. - Solange
die Lage Österreichs keine Veränderung erfährt, wird der
Ausschuß diese Tatsachen bei Bestimmung des endgültigen Betrages
der Verpflichtungen Österreichs, der Zahlungen durch welche dieses
Land sich zu entlasten hat und der Stundungen aller Zinsenzahlungen, die
es in Anspruch nehmen sollte, mitzuberücksichtigen haben.
c) Der Ausschuß wird sich, wie es im Artikel 181 vorgesehen ist,
von Österreich als Sicherstellung und Kenntnisnahme seiner Schuld
Anweisungen auf den Inhaber in Gold, frei von Steuern und Abgaben jeder
Art, die von der österreichischen Regierung oder den von ihnen nachgeordneten
Behörden eingeführt sind oder eingeführt werden, ausfolgen
lassen; diese Ausweisungen sind zu Zeitpunkten, die der Ausschuß
geeignet erachtet, und in drei Raten zu überweisen, deren jeweiliges
Ausmaß vom Ausschusse in gleicher Weise bestimmt wird (die Krone
Gold zahlbar gemäß Artikel 213, Teil IX, "Finanzielle Bestimmungen",
des gegenwärtigen Vertrages):
1. Eine erste Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber lauten,
zahlbar ohne Zinsen bis 1. Mai 1921; die Tilgung dieser Gutscheine erfolgt
besonders aus den Zahlungen, zu deren Leistung sich Österreich gemäß
Artikel 181 des gegenwärtigen Teiles verpflichtet hat, nach Abzug
der zum Ersatz der Unterhaltskosten des Besatzungsheeres und zur Begleichung
der Ausgaben für Österreichs Lebensmittel- und Rohstoffversorgung
bestimmten Summen; die Gutscheine, die bis zum 1. Mai 1921 nicht eingelöst
sein sollten, sind alsdann in neue Gutscheine der nachstehend (§ 12,
c, 2) genannten Art umzutauschen.
2. Eine zweite Ausgabe von Gutscheinen, die auf den Inhaber lauten,
mit 2 1/2 v. H. (fünf vom Hundert) sowie 1 v. H.(eins vom Hundert)
auf den Gesamtbetrag der Emission, als Aufschlag zur Tilgung, ab 1926.
3. Eine schriftliche Verpflichtung, zwecks weiterer Zahlung auf den
Inhaber lautende Gutscheine auszugeben, die 5 v. H. (fünf vom Hundert)
Zinsen tragen. Diese Ausgabe erfolgt nur, wenn der Ausschuß die Überzeugung
gewinnt, daß Österreich den Zinsen- und Tilgungsdienst zu gewährleisten
in der Lage sein wird; Zeit und Art der Zahlung für Kapital und Zinsen
wird vom Ausschuß bestimmt. Die Fälligkeitstage der Zinsen,
die Verwendungsart der Tilgungssummen sowie alle ähnlichen Fragen
die sich auf die Ausgabe, die Verwaltung und die Regelung der Ausgabe der
Gutscheine beziehen, werden vom Ausschuß, und zwar von Zeit zu Zeit
geregelt. Neue Ausgaben können als Anerkenntnis und Sicherstellung
unter den Bedingungen, welche der Ausschuß späterhin von Zeit
zu Zeit festsetzt, gefordert werden. Im Falle als der Wiedergutmachungsausschuß
zur endgültigen und nicht bloß vorläufigen Feststellung
des Betrages gelangt, welcher den auf Österreich entfallenden Teil
der gemeinsamen Lasten aus dem Titel der Forderungen der alliierten und
assoziierten Mächte ausmacht, wird der Ausschuß sofort alle
Gutscheine annullieren, welche über diesen Betrag hinaus ausgegeben
worden sein sollten.
d) In dem Fall, daß die von Österreich als Sicherstellung
oder Anerkenntnis seiner Wiedergutmachungsschuld ausgegebenen Gutscheine,
Obligationen oder andere Schuldanerkenntnisse anderen Personen als den
verschiedenen Regierungen, zu deren Gunsten der Betrag der Wiedergutmachungsschuld
Österreichs ursprünglich festgesetzt worden war, endgültig
und nicht nur als Sicherheit übertragen werden sollten, gilt die genannte
Schuld diesen Regierungen gegenüber als erloschen, und zwar in der
Höhe des Nennwertes der solcherart endgültig übertragenen
Gutscheine; Österreichs Verpflichtung aus diesen Gutscheinen beschränkt
sich auf die Verbindlichkeit, die in ihnen zum Ausdruck kommt.
e) Die Kosten, die durch die Wiederherstellung und den Wiederaufbau
der Anwesen einschließlich ihrer Wiederausstattung mit Hausrat, Maschinen
und allem Gerät in den mit Krieg überzogenen und verwüsteten
Gegenden entstehen, werden mit dem Preis berechnet, den die Wiederherstellung
und der Wiederaufbau zur Zeit der Ausführung der Arbeiten erfordert.
f) Die Entscheidungen des Ausschusses, die sich auf einen ganzen oder
teilweisen Erlaß des Kapitals oder der Zinsen jeder festgestellten
Schuld Österreichs beziehen, müssen mit Gründen versehen
sein.
§ 13. Hinsichtlich der Abstimmung gelten für den Ausschuß folgende Regeln:
Faßt der Ausschuß einen Beschluß, so werden die Stimmen aller stimmberechtigten Delegierten oder in ihrer Abwesenheit die ihrer Ersatzdelegierten zu Protokoll genommen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des zur Erörterung stehenden Vorschlages. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.
Bei folgenden Fragen ist Einstimmigkeit notwendig:
a) Fragen, die die Souveränität eines der alliierten und
assoziierten Staaten oder die den völligen oder teilweisen Erlaß
der Schuld oder der Verpflichtungen Österreichs betreffen;
b) Fragen über den Betrag und die Bedingungen der Gutscheine oder
Schuldverschreibungen der österreichischen Regierung und über
die Festsetzung des Zeitpunktes und der Art und Weise ihres Verlaufes,
ihrer Begebung oder Verteilung;
c) jeder völlige oder teilweise Aufschub der zwischen dem 1. Mai
1921 und Ende 1926 einschließlich fällig werdenden Zahlungen
über das Jahr 1930 hinaus;
d) jeder völlige oder teilweise Aufschub der nach 1926 fällig
werdenden Zahlungen für eine Dauer von mehr als drei Jahren;
e) Fragen der Anwendung einer bestimmten Berechnungsart bei der Schadensabschätzung
in einem Einzelfall, wenn diese Berechnungsart von der in einem früheren,
gleichliegenden Fall befolgten abweicht;
f) Fragen der Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen
Vertrages.
Alle andere Fragen werden mit Stimmenmehrheit entschieden.
Ergibt sich unter den Delegierten eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit zu denen gehöre, deren Entscheidung Einstimmigkeit erfordert und kann diese Meinungsverschiedenheit nicht durch Berufung an ihre Regierungen beigelegt werden, so verpflichten sich die alliierten und assoziierten Regierungen, die Meinungsverschiedenheit unverzüglich dem Schiedsspruch einer unparteiischen Persönlichkeit zu unterbreiten, über deren Wahl sie sich einigen werden und deren Entscheidung sie sich anzunehmen verpflichten.
§ 14. Die Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse sind sofort vollstreckbar und ohne weitere Förmlichkeit alsbald anwendbar.
§ 15. Der Ausschuß übersendet in einer von ihm festzusetzenden
Form jeder beteiligten Macht:
1. eine Bescheinigung darüber, daß er für Rechnung
der genannten Macht Gutscheine der oben erwähnten Ausgaben bereit
hält; die genannte Bescheinigung kann auf Antrag der betreffenden
Macht in Abschnitte zerlegt werden, jedoch nicht in mehr als fünf;
2. von Zeit zu Zeit Bescheinigungen darüber, daß er für
Rechnung der genannten Macht sonstige Güter bereit hält, die
von Österreich auf seine Wiedergutmachungsschuld in Zahlung gegeben
sind.
Diese Bescheinigungen lauten auf Namen und können nach Benachrichtigung
des Ausschusses durch Indossament übertragen werden.
Werden Gutscheine zwecks Verkaufs oder Begebung ausgegeben oder Güter
vom Ausschuß geliefert, so sind Bescheinigungen in entsprechendem
Betrage einzuziehen.
§ 16. Vom 1. Mai 1921 ab werden der österreichischen Regierung auf ihre vom Ausschusse festgestellte Schuld, abzüglich der durch Zahlung in bar oder entsprechenden Werten oder in an die Order des Ausschusses oder emittierten Gutscheinen gemäß Artikel 189 geleisteten Summen Zinsen angelastet.
Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert, sofern nicht der Ausschuß in der Folge zu der Ansicht gelangt, daß die Umstände eine Änderung des Zinsfußes rechtfertigen.
Wenn der Ausschuß zum 1. Mai 1921 den Gesamtbetrag der österreichischen Schuld festsetzt, kann er die für den Zeitraum vom 11. November 1918 bis 1. Mai 1921 von jenen Summen geschuldeten Zinsen, die auf die Wiedergutmachung des Sachschadens entfallen, mitberücksichtigen.
§ 17. Kommt Österreich irgendeiner seiner Verpflichtungen aus diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages nicht nach, so zeigt der Ausschuß diese Nichterfüllung unverzüglich jeder der beteiligten Mächte an und teilt ihr gleichzeitig seine Vorschläge über die im Hinblick auf diese Nichterfüllung angebracht scheinenden Maßnahmen mit.
§ 18. Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls Österreich vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die Österreich sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten erachten.
§ 19. Zahlungen, die als Anzahlung auf festgestellte Schadenersatzansprüche der alliierten und assoziierten Mächte in Gold oder entsprechenden Werten zu leisten sind, können vom Ausschusse jederzeit in Form von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Waren, Unternehmungen, Rechten und Konzessionen auf österreichischem oder nichtösterreichischem Gebiet von Schiffen, Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapieren jeder Art und österreichischen oder nicht österreichischen Geldsorten angenommen werden; ihr Wert als Ersatz für Goldzahlung wird vom Ausschusse nach einem gerechten und billigen Satze festgesetzt.
§ 20. Wenn der Ausschuß Zahlungen festsetzt oder annimmt, die durch Übergabe von Gütern oder bestimmten Rechten zu leisten sind, hat er dabei die wohlbegründeten Rechte und Interessen der alliierten und assoziierten oder neutralen Mächte und ihrer Staatsangehörigen daran zu berücksichtigen.
§ 21. Kein Mitglied des Ausschusses kann für eine Handlung oder Unterlassung im Rahmen seiner Amtspflichten zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn von der Regierung, die es ernannt hat. Keine der alliierten und assoziierten Regierungen haftet für irgendeine andere Regierung.
§ 22. Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages kann diese Anlage durch einstimmigen Beschluß der im Ausschuß vertretenen Regierungen abgeändert werden.
§ 23. Der Ausschuß wird aufgelöst, wenn Österreich
und seine Verbündeten alle Summen, die von ihnen auf Grund des gegenwärtigen
Vertrages oder der Beschlüsse des Ausschusses geschuldet werden, getilgt
haben und wenn alle empfangenen Summen oder der entsprechende Wert unter
die beteiligten Mächte verteilt sind.
§ 1. Österreich erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für Klasse an.
Indes soll das vorstehend anerkannte Recht auf die österreichischen Schiffe und Boote unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden, obwohl der heute vorhandene Tonnengehalt der österreichischen Schiffe und Boote hinter dem von den alliierten und assoziierten Mächten infolge des Angriffs seitens Österreichs und seiner Verbündeten verlorenen Tonnengehalt erheblich zurückbleibt:
Die österreichische Regierung überträgt in ihrem Namen und mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten den alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum an allen den Angehörigen des ehemaligen österreichischen Staates gehörigen Handelsschiffen und -booten und Fischereifahrzeugen.
§ 2. Die österreichische Regierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages alle im § 1 bezeichneten Schiffe und Boote dem Wiedergutmachungsausschusse auszuliefern.
§ 3. Zu den im § 1 bezeichneten Schiffen und Booten gehören
alle jene Schiffe und Fahrzeuge, die:
a) die österreichisch-ungarische Handelsflagge führen oder
zu führen das Recht haben, die in einem Hafen des ehemaligen österreichischen
Staates registriert sind; oder
b) die einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, welche Angehörige
des ehemaligen österreichischen Staates ist, oder einer Gesellschaft
oder Vereinigung gehören, welche einem anderen nicht alliierten oder
assoziierten Lande angehört und unter der Kontrolle oder
der Leitung von Staatsangehörigen des ehemaligen Österreich steht; oder
c) die gegenwärtig im Bau sind, und zwar: 1. auf dem Gebiete des
ehemaligen österreichischen Staates, 2.in anderen als den verbündeten
oder assoziierten Ländern für Rechnung einer Person, Gesellschaft
oder Vereinigung, die Angehörige des ehemaligen österreichischen
Staates ist.
§ 4. Zwecks Beschaffung von Eigentumstiteln für jedes der
solchermaßen auszuliefernde Schiff hat die österreichische Regierung
a) für jedes Schiff dem Wiedergutmachungsausschusse auf Verlangen
eine Verkaufsurkunde oder irgendeinen sonstigen Eigentumstitel zu
übermitteln, der den Übergang des vollen Eigentums frei von allen
Vorrechten, Pfandrechten und sonstigen Lasten an dem Schiffe auf den genannten
Ausschuß ergibt,
b) alle vom Wiedergutmachungsausschuß angegebenen Maßnahmen
zur Sicherstellung der Ausantwortung dieser Schiffe an den Ausschuß
zu ergreifen.
§ 5. Österreich verpflichtet sich, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gemäß einem vom Wiedergutmachungsausschuß aufzustellenden Verfahren den alliierten und assoziierten Mächten alle Flußschiffe und anderen Fahrzeuge der Flußschiffahrt, die seit dem 28. Juli 1914 unter irgend welchem Rechtstitel in seinen oder seiner Staatsangehörigen Besitz gelangt sind und deren Identität festgestellt werden kann, in Natur und in einem normalen Erhaltungszustand zurückgegeben.
Zum Ausgleich für die Verluste an Flußschiffahrtstonnengehalt, welche die alliierten und assoziierten Mächte aus irgendeinem Grunde während des Krieges erlitten haben und die durch oben vorgeschriebene Rückgabe nicht ersetzt werden können, verpflichtet sich Österreich, dem Wiedergutmachungsausschusse einen Teil seines Flußfahrzeugparks, und zwar bis zur Höhe dieser Verluste abzutreten, höchstens jedoch 20 vom Hundert des gesamten Parks nach seinem Bestande vom 3. November 1918.
Die Einzelheiten dieser Abtretung werden durch die im Artikel 300, Teil XII des gegenwärtigen Vertrags (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) bezeichneten Schiedsrichter geregelt, die damit betraut sind, die Schwierigkeiten aus der Verteilung des Flußschiffahrtstonnengehalts infolge der internationalen Neuordnung gewisser Flußgebiete oder infolge der Gebietsveränderungen in diesen Flußgebieten zu schlichten.
§ 6. Österreich verpflichtet sich zur Ergreifung aller Maßregeln, die ihm vom Wiedergutmachungsausschusse zu dem Zwecke angegeben werden, um volles Eigentumsrecht an allen Schiffen zu erhalten, die ohne Zustimmung der alliierten und assoziierten Regierungen während des Krieges unter neutrale Flagge gestellt worden sind oder deren Stellung unter neutrale Flagge in die Wege geleitet ist.
§ 7. Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gleich viel welcher Art gegen die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen aus der Zurückhaltung oder Benutzung aller österreichischen Schiffe und Boote und aus allen Verlusten oder Schäden, die diese Schiffe und Boote erlitten haben.
§ 8. Österreich verzichtet auf jeden Anspruch für seine
Schiffe oder Ladungen, die durch Einwirkung zur See oder ihre Folgen zunächst
versenkt, dann gerettet worden sind und an denen einer der alliierten oder
assoziierten Regierungen oder ihre Staatsangehörigen als Eigentümer,
Befrachter, Versicherer oder anderswie beteiligt sind, ohne Rücksicht
auf alle auf Einziehung lautenden Urteile, die von einem Prisengericht
der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder eines ihrer
Bundesgenossen etwa gefällt worden sind.
§ 1. Die alliierten und assoziierten Mächte fordern und Österreich sagt zu, daß es, in teilweiser Erfüllung seiner durch diesen Teil festgesetzten Verpflichtungen entsprechend den nachstehenden näheren Bestimmungen seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar der Wiederherstellung in Natur der mit Krieg überzogenen Gebietsteile der alliierten und assoziierten Mächte dienstbar macht und zwar in dem von diesen Mächten zu bestimmenden Ausmaß.
§ 2. Die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte
behändigen dem Wiedergutmachungsausschuß Verzeichnisse, enthaltend:
a) die Tiere, Maschinen und deren Zubehör, Drehbänke und
alle ähnlichen im Handel erhältlichen Gegenstände, die von
Österreich beschlagnahmt, verbraucht oder zerstört worden sind
oder die unmittelbar durch militärische Maßnahmen zerstört
worden sind und die die genannten Regierungen zur Befriedigung unmittelbarer
und dringender Bedürfnisse durch gleichartige Tiere oder Gegenstände
ersetzt zu sehen wünschen, die auf österreichischem Gebiete bei
Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vorhanden sind;
b) die Stoffe zum Wiederaufbau (Steine, Backsteine, feuerfeste Steine,
Dachziegel, Bauholz, Fensterglas, Stahl, Kalk, Zement usw.), Maschinen,
Heizeinrichtungen, Möbel und alle im Handel erhältlichen Gegenstände,
die die genannten Regierungen in Österreich erzeugt und hergestellt
und an sie zur Wiederherstellung der mit Krieg überzogenen Gebietsteile
geliefert zu sehen wünschen.
§ 3. Die Verzeichnisse der in § 2a oben erwähnten Gegenstände werden binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zugestellt.
Die Verzeichnisse der oben in § 2b erwähnten Gegenstände werden spätestens am 31. Dezember 1919 zugestellt.
Die Verzeichnisse enthalten alle in den Verträgen des Handels üblichen Einzelheiten über die betreffenden Gegenstände einschließlich genauer Beschreibung, Lieferfrist (höchstens vier Jahre) und Lieferungsort, aber weder Preise noch veranschlagten Wert; diese werden, wie weiter unten ausgeführt, vom Ausschusse festgesetzt.
§ 4. Unmittelbar nach Eingang der Verzeichnisse prüft der Ausschuß, inwieweit die Lieferung der in ihnen aufgeführten Stoffe und Tiere von Österreich gefordert werden kann. Bei seiner Entscheidung trägt der Ausschuß den inneren Bedürfnissen Österreichs soweit Rechnung, wie es zur Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens Österreichs notwendig ist; er berücksichtigt ferner die Preise und die Zeiten, zu denen gleiche Gegenstände in den alliierten und assoziierten Ländern erhältlich sind und vergleicht sie mit denen, die für die österreichischen Gegenstände gelten sollen; er berücksichtigt schließlich das allgemeine Interesse der alliierten und assoziierten Regierungen daran, daß das gewerbliche Leben Österreichs nicht so zerrüttet wird, daß seine Fähigkeit, seinen anderen Wiedergutmachungsverpflichtungen zu genügen, in Frage gestellt wird.
Jedoch dürfen von Österreich Maschinen und deren Zubehör, Maschinenantriebe (Transmissionen) und ähnliche im Handel erhältliche Gegenstände, sofern sie augenblicklich in gewerblichen Betrieben verwendet werden, nur gefordert werden, wenn kein Vorrat von diesen Gegenständen verfügbar und verkäuflich ist; zudem dürfen Forderungen dieser Art 30 v. H. der Mengen jeden Gegenstandes nicht überschreiten, die in einem österreichischen Unternehmen oder Betrieb verwendet werden.
Der Ausschuß gibt den Vertretern der österreichischen Regierung Gelegenheit, sich binnen bestimmter Frist darüber zu äußern, wieweit es ihr möglich ist, die genannten Stoffe, Tiere und Gegenstände zu liefern.
Die Entscheidung des Ausschusses wird dann möglichst schnell der österreichischen Regierung und den verschiedenen beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen bekanntgeben.
Die österreichische Regierung sagt zu, die in dieser Mitteilung näher bestimmten Materialien, Gegenstände und Tiere zu liefern, und die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen sagen, jede für ihr Teil, zu, diese Lieferungen anzunehmen, sofern sie der gegebenen näheren Beschreibung entsprechen und nach Ansicht des Ausschusses zur Verwendung beim Wiederaufbau nicht ungeeignet sind.
§ 5. Der Ausschuß bestimmt den Wert der Materialien, Gegenstände und Tiere, die, wie oben bestimmt, geliefert werden, und die alliierten und assoziierten Regierungen, welche diese Lieferungen empfangen, sind damit einverstanden, daß sie mit deren Werte belastet werden und erkennen an, daß die entsprechende Summe als eine von Österreich geleistete Zahlung gilt, die entsprechend Artikel 183 des gegenwärtigen Vertrages zu erteilen ist.
In den Fällen, wo das Recht ausgeübt wird, Wiederherstellung in Natur zu den oben festgesetzten Bedingungen zu fordern, hat sich der Ausschuß zu vergewissern, daß die Österreich gutgeschriebene Summe den normalen Wert der von ihm geleisteten Arbeit oder der von ihm gelieferten Stoffe darstellt, und daß unter Berücksichtigung der teilweisen Wiedergutmachung der Schadensersatzanspruch der beteiligten Macht im Verhältnis des so gelieferten Beitrages zur Wiedergutmachung sich mindert.
§ 6. Als sofortige Abschlagslieferung auf die in § 2 obenerwähnten
Tiere sagt Österreich zu, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des
gegenwärtigen Vertrages, die nachstehenden Mengen an lebenden Tieren
zu liefern, und zwar monatlich ein Drittel von jeder Art:
1. An die italienische Regierung:
4000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
1000 Jungkühe,
50 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
1000 Zugochsen,
2000 Mutterschweine.
2. An die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung:
1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
500 Jungkühe,
25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
500 Zugochsen,
1000 Zugpferde,
1000 Schafe.
3. An die rumänische Regierung:
1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
500 Jungkühe,
25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
500 Zugochsen,
1000 Zugpferde,
1000 Schafe.
Die gelieferten Tiere müssen gesund und von normaler Beschaffenheit sein.
Der Wert der so gelieferten Tiere wird entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieser Anlage auf Österreichs Wiedergutmachungsschuld angerechnet, es sei denn, daß von den Tieren festgestellt wird, daß sie zu den weggeführten oder beschlagnahmten gehören.
§ 7. Als sofortigen Vorschuß und Abschlagslieferung auf die
im vorstehenden § 2 erwähnten Gegenstände verpflichtet sich
Österreich, innerhalb der sechs dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrages folgenden Monate, und zwar monatlich zu einem Sechstel, jene
Mengen von Möbeln aus hartem und weichem Holz, die in Österreich
zum Verkauf bestimmt sind, zu liefern, welche die verbündeten und
assoziierten Mächte Monat für Monat durch den Wiedergutmachungsausschuß
ansprechen werden und welche dieser Ausschuß einerseits durch die
im Laufe des Krieges auf dem Gebiete der genannten Mächte erfolgten
Wegführungen und Zerstörungen als gerechtfertigt und andrerseits
als im Verhältnis zu den in Österreich verfügbaren Mengen
stehen ansieht. Der Preis der so gelieferten Artikel wird Österreich
im Sinne der Bestimmungen des § 5 dieses Anhanges gutgeschrieben werden.
§ 1. Österreich gibt jeder der verbündeten und assoziierten
Regierungen aus dem Titel der teilweisen Wiedergutmachung innerhalb der
auf das Inkrafttreten dieses Vertrages folgenden fünf Jahre eine Option
auf jährliche Lieferung der unten angeführten Rohprodukte in
Mengen, die zu den aus Österreich-Ungarn vor dem Kriege stammenden
Einfuhrmengen der gleichen Erzeugnisse in demselben Verhältnisse stehen,
wie die Hilfsquellen Österreichs innerhalb der vom gegenwärtigen
Vertrag festgesetzten Grenzen zu den Hilfsquellen der österreichisch-ungarischen
Monarchie vor dem Kriege:
Bauholz und Holzprodukte,
Eisen und Eisenlegierungen,
Magnesit.
§ 2. Der Preis für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Erzeugnisse ist derselbe, den die österreichischen Staatsangehörigen zahlen. Die Berechnung der Verpackung und des Versands bis an die österreichische Grenze erfolgt zu den vorteilhaftesten Bedingungen, die für gleiche Erzeugnisse den österreichischen Staatsangehörigen gewährt werden.
§ 3. Die Bezugsrechte auf Grund dieser Anlage werden durch Vermittlung
des Wiedergutmachungsausschusses geltend gemacht. Der Ausschuß ist
ermächtigt, zwecks Durchführung obiger Bestimmungen über
alle Fragen, betreffend das Verfahren sowie betreffend die Beschaffenheit
und die Menge der Lieferungen, die Fristen und Art der Lieferung und Zahlung
zu treffen. Die Anforderungen, welchen die zweckdienlichen Einzelangaben
beizufügen sind, müssen Österreich hundertzwanzig Tage vor
dem Lieferungstermin bekanntgegeben werden, soweit es sich um Lieferungen
vom 1. Jänner 1920 ab handelt, und dreißig Tage von jenem Termine bei Lieferung zwischen dem Zeitpunkte des Inkrafttretens
des gegenwärtigen Vertrages und dem 1. Jänner 1920. Wenn der
Ausschuß sich dahin schlüssig wird, daß die vollständige
Erfüllung der Anforderungen die österreichischen eigenen gewerblichen
Bedürfnisse übermäßig beeinträchtigen würde,
so kann er Fristen für diese Anforderungen bewilligen oder sie völlig
fallen lassen und auf diese Weise zugleich die Reihenfolge der Lieferungen
bestimmen.
Österreich verzichtet im eigenen Namen und im Namen seiner Staatsangehörigen, zugunsten Italiens auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Unterseekabel oder Teile solcher Kabel besitzt, welche italienische Gebiete einschließlich jener Gebiete, die durch den gegenwärtigen Vertrag an Italien fallen, miteinander verbinden.
Österreich verzichtet gleichfalls, im eigenen Namen und im Namen seiner Angehörigen, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Kabel oder Teile von Kabeln besitzt, welche von Österreich im Sinne dieses Vertrages an die verschiedenen verbündeten und assoziierten Mächte abgetretene Gebiete untereinander verbinden.
Die beteiligten Staaten haben für die Landstation (atterrissage) und das Funktionieren dieser Kabel zu sorgen.
Was das Kabel Triest - Korfu betrifft, wird die italienische Regierung in ihrem Verhältnisse zu der dieses Kabel besitzenden Gesellschaft in dieselbe Rechtsstellung gelangen, wie sie die österreichisch-ungarische Monarchie besaß.
Der Wert der in den ersten beiden Absätzen dieses Anhanges erwähnten
Kabel oder Kabelteile wird auf Grundlage der ursprünglichen Anlagekosten
mit einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung Österreich
auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.
II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Artikel 191.
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 verpflichtet sich Österreich, jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.
Artikel 192.
Österreich stellt desgleichen alle Gegenstände der im vorigen Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.
Der Wiedergutmachungsausschuß wird gegebenfalls für diese Gegenstände die Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Finanzielle Bestimmungen) anwenden.
Artikel 193.
Österreich stellt jeder der in Betracht kommenden alliierten oder
assoziierten Regierungen alle in Besitz eines seiner öffentlichen
Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen
zurück, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschichte der abgetretenen
Gebiete stehen und während der letzten
zehn Jahre von dort entfernt wurden. Die letzterwähnte Frist reicht,
soweit Italien in Betracht kommt, bis zum Zeitpunkt der Proklamierung des
Königreiches (1861) zurück.
Die aus der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Staaten und jene Staaten, welche einen Teil des Gebietes dieser Monarchie erhalten, verpflichten sich ihrerseits, Österreich alle etwa in den alliierten oder assoziierten Mächten abgetretenen Gebieten befindlichen Akten, Urkunden und Schriftstücke, die nicht weiter als 20 Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte und der Verwaltung des neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückzustellen.
Artikel 194.
Österreich erkennt an, daß es gegenüber Italien an die volle Durchführung der Verpflichtungen gebunden bleibt, die in den folgenden zwischen Italien und Österreich-Ungarn geschlossenen Verträgen vorgesehen sind, und zwar im Artikel XV des Vertrages von Zürich vom 10. November 1859, im Artikel XVIII des Vertrages von Wien vom 3. Oktober 1866 und in dem Abkommen von Florenz vom 14. Juli 1868, insoweit, als die bezeichneten Artikel tatsächlich noch nicht vollständig ausgeführt worden wären und als sich die Urkunden und Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten befinden.
Artikel 195.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages hat ein Komitee von drei Juristen, das vom Wiedergutmachungsausschuß ernannt wird, die Umstände zu prüfen, unter welchen die im Besitze von Österreich befindlichen und im hier angeschlossenen Anhang I aufgezählten Gegenstände oder Handschriften vom Hause Habsburg und von den anderen Häusern, die in Italien geherrscht haben, weggebracht worden sind.
Falls die genannten Gegenstände oder Handschriften in Verletzung des Rechtes der Provinzen Italiens fortgebracht worden sind, hat der Wiedergutmachungsausschuß, auf Grund des Berichtes des obgedachten Komitees, ihre Rückstellung anzuordnen. Italien und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen des Ausschusses anzuerkennen. Belgien, Polen und der Tschecho-Slowakei steht es gleicherweise frei, Ansprüche auf Rückstellung anzumelden, welche dasselbe Komitee von drei Juristen prüfen wird, und zwar bezüglich der in den hier angeschlossenen Anhängen II, III und IV aufgezählten Gegenstände und Urkunden. Belgien, Polen, die Tschecho-Slowakei und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund des Berichtes des gedachten Komitees gefällt werden, anzuerkennen.
Artikel 196.
Was alle Gegenstände künstlerischen, archäologischen,
wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche einen
Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung oder der Krone
der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, und zwar insofern
sie nicht etwa Gegenstand einer anderen Verfügung des gegenwärtigen
Vertrages bilden, verpflichtet sich Österreich:
a) mit den beteiligten Staaten, sobald es darum ersucht wird, Verhandlungen
wegen Abschlusses eines gütlichen Übereinkommens zu führen,
kraft dessen alle jene Teile der genannten Sammlungen oder alle diejenigen
unter den oberwähnten Gegenständen, die etwa zum Kulturbesitz
der abgetretenen Gebiete gehören sollten - auf Grund der Gegenseitigkeit
- in ihr Ursprungsland zurückgebracht werden können, und
b) von den in Rede stehenden Sammlungen während 20 Jahren nichts
zu veräußern oder zu zerstreuen und keine Verfügung über
irgendeinen der genannten Kunstgegenstände zu treffen, es würde
denn vor Ablauf dieser Frist ein besonderes Übereinkommen abgeschlossen
werden; dagegen deren Sicherheit und gute Erhaltung zu gewährleisten
und dieselben ebenso wie die zu den genannten Sammlungen gehörigen
Inventare, Kataloge und Verwaltungsschriften zur Verfügung der studierenden
irgendeiner der verbündeten und assoziierten Mächte zu halten.
Toskana.
Die Kronjuwelen (d. h. der nach ihrer Zerstreuung verbliebene Rest).
Die Privatjuwelen der Kurprinzessin von Medici, die zur Erbschaft des Hauses Medici gehörigen Medaillen und andere Wertgegenstände - alles Hauseigentum kraft vertragsmäßiger Übereinkommen und testamentarischer Bestimmungen - die im Verlaufe des XVIII. Jahrhunderts nach Wien gebracht worden sind.
Das Mobiliar und Silbergerät der Medici und die Gemme des Aspasios (auf Rechnung von Schulden des Hauses Österreich an die Krone Toskana).
Die alten astronomischen und physikalischen Instrumente der Academia del Cimento, die vom Hause Lothringen weggebracht und als Geschenk für die Vettern der kaiserlichen Familie nach Wien geschickt wurden.
Modena.
Eine "Jungfrau" von Andrea del Sarto und vier Zeichnungen von Correggio, aus der Pinatothek von Modena, die 1859 vom Herzog Franz V. weggebracht wurden.
Die drei Handschriften der Bibliothek von Modena: Biblia Vulgata (cod. lat. 422-23), Brevarium romanum (cod. lat. 424) und das Officium Beatae Virginis (cod. lat. 262), die 1859 von Franz V. weggebracht wurden.
Die unter den gleichen Umständen 1859 weggebrachten Bronzen. Einige, darunter zwei Bilder von Salvatore Rosa und ein Bildnis von Dosso Dossi, die 1868 beansprucht wurden, und andere Gegenstände, die bis 1872 unter den gleichen Umständen ausgeliefert worden sind.
Palermo.
Die Gegenstände, welche die normannischen Könige im Laufe des XII. Jahrhunderts in Palermo verfertigen ließen und welche bei den Kaiserkrönungen verwendet wurden; die genannten Gegenstände wurden aus Palermo weggebracht und befinden sich gegenwärtig in Wien.
Neapel.
Achtundneunzig Handschriften, die 1718 auf österreichische Anordnung aus der Bibliothek von San Giovanni in Carbonara und aus anderen Bibliotheken Neapels weggeschafft und nach Wien gebracht wurden.
Einige zu verschiedentlichen Zeitpunkten aus den Staatsarchiven von Mailand, Mantua, Venedig, Modena und Florenz weggebrachte Urkunden.
I. Das Triptychon des heiligen Ildefons von Rubens, das aus der Abtei Saint Jacques sur Coudenberg in Brüssel stammt und im Jahre 1777 gekauft und nach Wien gebracht wurde.
II. Gegenstände und Urkunden, welche im Jahre 1794 aus Belgien
nach Österreich überführt wurden, um dort in Sicherheit
verwahrt zu werden:
a) Die Waffen, Rüstungen und anderen aus dem ehemaligen Arsenal
von Brüssel stammenden Gegenstände;
b) der Schatz des goldenen Vließes, der ehemals in der Hofkapelle
zu Brüssel aufbewahrt war;
c) die von Theodor van Berckel verfertigten Stempel von Münzen,
Medaillen und Jetons, die einen wesentlichen Bestandteil des Archives der
in Brüssel bestandenen Rechenkammer bildeten;
d) Die handschriftlichen Originalausfertigungen der "Carte chorographique"
der österreichischen Niederlande, die in den Jahren 1770 bis 1777
durch den Generalleutnant Grafen Jas de Ferraris bearbeitet wurden.
Ein Gegenstand, der aus Gebietsteilen Polens (seit der ersten Teilung von 1772) weggeführt wurde:
Die Goldschale des Königs Wladislaw IV., Nr. 1.114 des Hofmuseums zu Wien.
1. Die von dem tschecho-slowakischen Staat beanspruchten Urkunden, historischen Aufzeichnungen, Handschriften, Karten usw., die auf Anordnung Maria Theresias durch Taulow von Rosenthal weggebracht worden sind.
2. Die aus der königlich böhmischen Hofkanzlei und aus der
böhmischen Hofrechenkammer stammenden Urkunden sowie Kunstgegenstände,
welche einen Teil der Einrichtung des königlichen Schlosses zu Prag
und anderer königlicher Schlösser in Böhmen bildeten, durch
die Kaiser Matthias, Ferdinand II., Karl VI. (um 1718, 1723 und 1737) und
Franz Joseph I. weggebracht wurden und sich gegenwärtig in den Archiven,
kaiserlichen Schlössern, Museen und anderen öffentlichen Zentralinstituten
in Wien befinden.