Unter den hohen vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis, daß behufs genauerer Feststellung der Bedingungen, unter denen gewisse Bestimmungen des unter dem heutigen unterzeichneten Vertrages durchgeführt werden sollen,
1. die Liste der Personen, die Bulgarien gemäß Artikel 118, Absatz 2, an die alliierten und assoziierten Mächte wird ausliefern müssen, der bulgarischen Regierung innerhalb des auf die Inkraftsetzung des Vertrages folgenden Monates übermittelt werden wird;
2. daß gegen Personen, welche strafbare Handlungen hinsichtlich
der Liquidation bulgarischer Vermögen begangen haben sollten,
die Verfolgung eingeleitet werden wird, und daß die alliierten und
assoziierten Mächte die Informationen und Beweise, welche die
bulgarische Regierung diesbezüglich wird liefern können, erhalten werden.
Ausgefertigt in französischer, englischer und italienischer Sprache,
wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend
ist, in Neuilly-sur-Seine am siebenundzwanzigsten November Eintausendneunhundertneunzehn.