Artikel 105.
Die Heimschaffung der bulgarischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.
Artikel 106.
Die Heimschaffung der bulgarischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 105 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der bulgarischen Regierung andrerseits besteht.
Für jede der alliierten Mächte regelt ein Unterauschuß, der sich nur aus Vertretern der beteiligten Macht und Abgeordneten der bulgarischen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.
Artikel 107.
Sobald die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten an die bulgarischen Behörden abgeliefert sind, haben diese für ihre unverzügliche Rücksendung nach dem Heimatsort Sorge zu tragen.
Diejenigen, deren Wohnsitz vor dem Kriege sich in einem von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebiet befand, sind, vorbehaltlich der Zustimmung und Überwachung von seiten der militärischen Behörden der alliierten und assoziierten Besatzungsarmeen gleichfalls dorthin zurückzusenden.
Artikel 108.
Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der bulgarischen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das technische Personal gemäß Anforderung der im Artikel 106 vorgesehenen Kommission zu stellen.
Artikel 109.
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wegen Vergehen gegen die Disziplin eine Strafe verwirkt haben oder verbüßen, werden ohne Rücksicht auf die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder auf das gegen sie schwebende Verfahren heimgeschafft.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die für Handlungen bestraft worden sind, welche nach dem 15. Oktober 1919 begangen wurden.
Bis zu ihrer Heimschaffung bleiben alle Kriegsgefangenen und Zivilinternierten den bestehenden Vorschriften, besonders hinsichtlich der Arbeit und der Disziplin, unterworfen.
Artikel 110.
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die Strafen wegen anderer Vergehen als solcher gegen die Disziplin verwirkt haben oder verbüßen, können in Haft behalten werden.
Artikel 111.
Die bulgarische Regierung verpflichtet sich, alle heimzuschaffenden Personen ohne Unterschied in ihr Gebiet aufzunehmen.
Bulgarische Kriegsgefangene oder Staatsbürger, die nicht heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen von der Heimschaffung ausgeschlossen werden; jedoch behalten sich die alliierten und assoziierten Regierungen das Recht vor, sie heimzuschaffen oder sie in ein neutrales Land zu verbringen oder ihnen die Niederlassung im eigenen Lande zu gestatten.
Die bulgarische Regierung verpflichtet sich, gegen solche Personen oder ihre Angehörigen keinerlei Ausnahmebestimmungen zu erlassen, auch nicht aus diesem Grunde sie irgendwelcher Verfolgung oder Belästigung auszusetzen.
Artikel 112.
Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heimschaffung der bulgarischen Kriegsgefangenen und bulgarischen Staatsangehörigen in ihrer Gewalt davon abhängig zu machen, daß die bulgarische Regierung alle Kriegsgefangenen und sonstigen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächten unverzüglich angibt und freiläßt, die etwa noch gegen ihren Willen in Bulgarien zurückgehalten werden.
Artikel 113.
Es wird ein interalliierter Untersuchungs- und Überwachungsausschuß
aufgestellt, dessen Aufgabe es ist:
1. nach den nicht heimgekehrten STaatsbürgern der alliierten und assoziierten
Staaten nachzuforschen;
2. die Identität derjenigen festzusetzen, die den Wunsch geäußert haben, auf
bulgarischem Gebiete zu verbleiben;
3. die den im VI. Teile (Strafbestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages
vorgesehenen Strafbestimmungen unterliegenden strafraren Handlungen
sicherzustellen, die von Bulgaren an Kriegsgefangenen oder Angehörigen der
alliierten und assoziierten Staaten während ihrer Gefangenschaft begangen
wurden.
Jede der nachbenannten Mächte wird in diesem Ausschusse je einen Vertreter haben: das britische Reich, Frankreich, Italien, Griechenland, Rumänien und der serbisch-kroatisch-slovenische Staat.
Das Ergebnis seiner Untersuchung wird jeder der beteiligten Regierungen bekanntgegeben werden.
Die
bulgarische Regierung verpflichtet sich:
1. dem interalliierten Ausschusse freien
Zutritt zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit
zu verschaffen, ihnen Einlaß in die Gefangenenlager, Gefängnisse,
Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie
ihnen alle amtlichen oder privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen,
die ihnen bei ihren Nachforschungen Aufschluß geben können;
2. strafweise gegen bulgarische Beamte oder Privatpersonen
vorzugehen, die einen Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten
Macht verborgen halten oder es verabsäumen, nach erlangter Kenntnis
von ihm Anzeige zu erstatten.
Artikel 114.
Die bulgarische Regierung verpflichtet sich, alle Gegenstände, Werte oder Urkunden, die Staatsgehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den bulgarischen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zurückzustellen.
Artikel 115.
Die Hohen vertragschließenden Teile verzichten auf die gegenseitige Erstattung der Aufwendungen für den Unterhalt der Kriegsgefangenen in ihren Gebieten.
Artikel 116.
Die alliierten und assoziierten Regierungen und die bulgarische Regierung werden dafür Sorge tragen, daß die Grabstätten der auf ihren Gebieten beerdigten Heeres- und Marineangehörigen mit Achtung behandelt und instandgehalten werden.
Sie verpflichten sich, jeden Ausschuß, der von irgendeiner der Regierungen mit der Feststellung, der Verzeichnung, der Instandhaltung dieser Grabstätten oder der Errichtung würdiger Denkmäler auf ihnen betraut wird, anzuerkennen und in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Sie kommen ferner überein, Wünsche wegen Überführung der irdischen Reste ihrer Heeres- und Marineangehörigen in die Heimat, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Landesgesetze und der Gebote der öffentlichen Gesundheitspflege, gegenseitig nach Möglichkeit zu erfüllen.
Artikel 117.
Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 116 des gegenwärtigen Vertrages würdig instandzuhalten.
Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die
bulgarische Regierung andererseits verpflichten sich weiter einander:
1. eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung
der Person dienlichen Angaben,
2. alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher
Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,
zu übermitteln.