Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Bulgarien, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Abschnitt I.
Bestimmungen über das Landheer.
Kapitel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 64.
Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Bulgariens in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.
Artikel 65.
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Bulgarien abgeschafft. Das bulgarische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.
Kapitel II.
Stärke und Einteilung des bulgarischen
Heeres.
Artikel 66.
Die Gesamtstärke der Streitkräfte des bulgarischen Heeres darf 20.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dépôts), nicht überschreiten.
Die das bulgarische Heer bildenden Formationen werden nach
dem Belieben Bulgariens, jedoch unter den folgenden Einschränkungen
festzusetzen sein:
1. Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt
zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst-
und Mindestziffern halten werden;
2. daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich
des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräzensstandes,
jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes
nicht überschreiten wird;
3. daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht
die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes
festgesetzte überschreiten wird.
Das bulgarische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des bulgarischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.
Artikel 67.
In keinem Falle werden große Einheiten gebildet, die größer wären als eine Division, wie sie in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten I, II und IV festgesetzt sind. Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nichtgenau eingehalten, dürfen aber in keinem Falle überschritten werden.
Die Unterhaltung oder Bildung anderer militärischer Formationen sowie jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.
Jede der folgenden Einheiten darf einen Ersatzkörper haben:
Das Infantrieregimet.
Das Kavalerieregiment.
Das Feldartillerieregiment.
Das Pionierbataillon.
Artikel 68.
Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung bezughabenden Maßnahmen sind verboten.
Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben.
Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.
Artikel 69.
Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten wird von dem im ARtikel 98 vorgesehenen interalliierten militärischen Überwachungsauschusse festgesetzt werden und darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1911 einen gleichartigen Dienst in den Gebietsgrenzen Bulgariens, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, versahen. Die Zahl derjenigen unter diesen Angestellten, die mit Gewehren bewaffnet sind, darf die Ziffer 10.000 nicht übersteigen.
Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden, vermehrt werden.
Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung zusammengezogen werden.
Außerdem kann Bulgarien ein Grenzwachkorps aufstellen, das durch freiwilligen Eintritt ergänzt wird und 3000 Mann nicht überschreiten darf, so daß die Gesamtzahl der militärischen Gewehre in Bulgarien 33.000 nicht übersteigt.
Artikel 70.
Jede Truppenformation, die nicht in den vorstehenden Artikeln vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 64 vorgesehenen Frist aufgelöst.
Kapitel III.
Heeresergänzung und militärische Ausbildung.
Artikel 71.
Alle Offiziere einschließlich der Offiziere der Gendarmerie, des Zoll-, Forst- und sonstigen Dienstes müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere, in der Gendarmerie oder den oben erwähnten Diensten verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere, in der Gendarmerie oder den oben erwähnten Diensten nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.
Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens zwanzig Jahre hintereinander im Heere, in der Gendarmerie oder den oben erwähnten Diensten effektiv zu dienen.
Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 66 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.
Artikel 72
Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre Fahnendienst hintereinander.
Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 66 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbung gedeckt werden.
Kapitel IV.
Militärische Schulen, Unterrichtsanstalten, Gesellschaften
und Vereine.
Artikel 73.
Nach Ablauf on drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages bleibt in Bulgarien bloß eine militärische Schule, die ausschließlich zur Erziehung des Offizierskorps der erlaubten Einheiten bestimmt ist.
Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der genannten Schule zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 66 festgelegten Stärken mit.
Infolgedessen werden in der angegebenen Frist in Bulgarien alle Kriegsakademien oder ähnlichen Institute sowie die verschiedenen militärischen Schulen für Offiziere, Offiziersaspiranten, Kadetten, Unteroffiziere oder Unteroffiziersaspiranten mit Ausnahme der oben angeführten aufgelassen.
Artikel 74.
Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 73 gedachten, die Universitäten, Vereine demobilisierter Soldaten, Touristenklubs, Skotvereine und wie immer geartete Vereinigungen oder Klubs dürfen sich nicht mit militärischen Angelegenheiten beschäftigen. Sie dürfenunter keinerlei Vorwand ihre Schüler oder Mitglieder im Umgang mit Waffenunterrichten oder üben.
Artikel 75.
Der Turnunterricht in den Schulen und Unterrichtsanstalten aller Art, die unter staatlicher Aufsicht oder unter privater Leitung stehen, darf keinerlei Unterricht oder Übung im Umgang mit Waffen und in Kriegsvorbereitungen umfassen.
Kapitel V.
Bewaffnung, Munition, Material und Befestigungen
Artikel 76.
Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des bulgarischen Heeres, die in der Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.
Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa notwendigen Ersätzen dienen.
Artikel 77.
Die Munitionsvorräte zur Verfügung des bulgarischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.
In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die bulgarische Regierung den dermalen bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte bekanntgeben werden.
Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht angelegt werden.
Artikel 78.
Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende Bewaffnung der gegenwärtig in Bulgarien bestehenden festen Plätze bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht überschritten werden dürfen.
In
den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die
Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf folgende einheitliche Maße
herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:
1500 Schuß pro Geschütze bis zum Kaliber von 105 mm;
500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 mm.
In Bulgarien darf keine neue Festung oder Fortifikation errichtet werden.
Artikel 79.
Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial jeder Art wird höchstens nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 66, 69, 77 und 78 angeführten Stände und Waffen nötig ist.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind alle anderen Anlagen, die der Erzeugung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition oder Kriegsgerät aller Art dienen, zu schließen oder für einen rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.
In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen, ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.
Artikel 80.
In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Bulgarien befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des bulgarischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden; diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.
Artikel 81.
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Bulgarien ist ausdrücklich untersagt.
Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.
Artikel 82.
Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Bulgarien und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.
Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Bulgarien von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen, die Kriegszwecken dienen können, verboten.
Übersicht I
Zusammensetzung und Höchststände einer
Infanteriedivision.
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Offiziere Mann |
| Stab der Infanteriedivision |
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| Stab der Divisionsinfanterie |
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| Stab der Divisionsartillerie |
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| 3 Infanterieregimenter * 1)
( mit dem Stande 65 Offizieren, 2000 Mann) |
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| 1 Schwadron |
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| 1 Grabengeschützbataillon (3 Kompagnien) |
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| 1 Pionierbataillon *2) |
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| 1 Feldartillerieregiment *3) |
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| 1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien |
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| 1 Nachrichtenabteilung *4) |
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| Divisionssanitätsabteilung |
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| Parks und Kolonnen |
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| Gesamtstand einer Infanteriedivision |
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*1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.
*2) Jedes Bataillon hat 1 Stab, 2 Pionierkompagnien, 1 Brückenzug und 1 Scheinwerferzug.
*3) Jedes Regiment hat 1 Stab, 3 Feld- oder Gebirgsartillerieabteilungen mit zusammen 8 Batterien zu je 4 Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen.
*4) Diese Abteilung hat 1 Telephon- und Telegraphenabteilung, 1 Abhorch- und 1 Brieftaubenzug.
Übersicht II.
Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.
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Offiziere Mann |
| Stab einer Kavalleriedivision |
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| Kavallerieregiment *1) |
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| Feldartillerieabteilung
(3 Batterien) |
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| Auto-Maschinengewehr- und Autokanonenabteilung *2) |
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| Verschiedene Dienste |
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Gesamtstand der Kavalleriedivision zu 6 Regimentern
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*1) Jedes Regiment hat 4 Schwadronen.
*2 ) Jede Abteilung hat 9 Kampfwagen mit je 1 Kanone, 1 Maschinengewehr und 1 Ersatzmaschinengewehr, 4 Verbindungswagen, 2 Verpflegungswagen, 7 Lastautos (darunter 1 Werkstättenauto), 4 Motorräder.
Anmerkung: Die großen Kavalleriekörper können eine verschiedene Zahl von Regimenten haben und auch aus selbständigen Brigaden innerhalb der obigen Grenze der Stände zusammengesetzt sein.
Übersicht III.
Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten
Brigade.
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Offiziere Mann |
| Brigadestab |
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| 2 Infanterieregimenter *1) |
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| 1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien |
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| 1 Kavallerieschwadron |
5 100 |
| 1 Feld- oder Gebirgsartillerieabteilung zu 3 Batterien |
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| 1 Grabengeschützkompagnie |
|
| Verschiedene Dienste |
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| Gesamtstand einer gemischten Brigade |
|
*1) Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien
und 1 Maschinengewehrkompagnie.
Übersicht IV.
Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtnahme
auf die im Heere eingeführte Organisation. (Division, gemischte Brigaden
usw.
)
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(pro memoria) Offiziere Mannschaft |
Offiziere Mannschaft |
| Infanteriedivision |
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| Kavalleriedivision |
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| Gemischte Brigade |
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| Infanterieregiment |
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| Infanteriebataillon |
16 650 |
12 500 |
| Infanterie- oder Maschinengewehrkompagnie |
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| Radfahrerabteilung |
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| Kavallerieregiment |
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| Kavallerieschwadron |
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| Artillerieregiment |
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| Feldartilleriebatterie |
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| Grabenschützkompagnie |
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| Pionierbataillon |
|
|
| Gebirgsartilleriebatterie |
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Übersicht V.
Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.
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(Gewehre, Kanonen, usw.) |
| Gewehr oder Karabiner *1) |
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| Schwere oder leichte Maschinengewehre |
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| Leichte Minenwerfer |
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| Mittlere Minenwerfer |
2 |
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| Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen |
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*1) Die selbsttätigen Gewehre oder Karabiner werden als leichte Maschinengewehre gezählt.
Anmerkung: Keine schwere Kanone, das ist mit einem größeren Kaliber als 105 Millimeter, ist zugelassen.
Abschnitt II.
Bestimmungen über die Seestreitkräfte.
Artikel 83.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle bulgarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.
Bulgarien hat jedoch das Recht, auf der Donau und längs seiner Küste für die Polizei und Beaufsichtigung der Fischerei höchstens vier Torpedoboote und sechs Motorboote zu halten; alle diese Einheiten werden der Torpedos und Torpedowerfer entkleidet. Diese Einheiten werden dem im Artikel 99 vorgesehenen Ausschuß ausgewählt.
Die Besatzungen dieser Einheiten werden auf rein ziviler Grundlage organisiert.
Die Schiffe, deren Beibehaltung Bulgarien gestattet ist, dürfen nur durch leicht armierte Aufklärungsboote ersetzt werden, die eine Tonnage von 100 Tonnen nicht überschreiten und nichtmilitärischen Charakters sind.
Artikel 84.
Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseebote, die sich gegenwärtig in Bulgarien im Bau befinden, werden abgebrochen. Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.
Artikel 85.
Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der bulgarischen Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffe oder Unterseebote herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen, oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.
An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetreten werden.
Artikel 86.
Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Bulgarien untersagt.
Artikel 87.
Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial, einschließlich der Minen und Torpedos, die Bulgarien zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 29. September 1918 gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert erklärt.
Artikel 88.
Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die ungarische drahtlose Großstation in Sofia ohne Ermächtigung der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Bulgarien oder irgend einen mit Bulgarien während des Krieges verbündet gewesenen Staat von Belang sind. Diese Stationen darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.
Während derselben Frist darf Bulgarien weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Deutschlands, Österreichs, Ungarns oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.
Abschnitt III.
Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.
Artikel 89.
Bulgarien darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.
Artikel 90.
Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der bulgarischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.
Artikel 91.
Bis zur völligen Räumung des bulgarischen Gebietes durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Bulgarien freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.
Artikel 92.
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze bulgarische Gebiet verboten.
Artikel 93.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist das ganze militärische und Marine-Luftfahrzeug-Material auf Kosten Bulgariens den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
Diese Auslieferung hat an den von den Regierungen der genannten Mächte zu bestimmenden Orten erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet sein.
Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das für
kriegerische Zwecke im Gebrauch oder bestimmt gewesen ist, namentlich:
Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche die
sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.
Die flugfähigen
Lenkluftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung, Ausbesserung oder
Aufbau befinden.
Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.
Die Lenkluftschiffhallen und Behausungen aller Art für Luftfahrzeuge.
Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten
Bulgariens mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten; die Geräte zur Herstellung
von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können
nach freiem Ermessen der genannten Mächte Bulgarien bis zur
Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden.
Die Luftfahrzeugmotoren.
Die Zellen.
Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte Maschinengewehre,
Bombenwerfer, Torpedolanciervorrichtungen, Apparate für Synchronismus,
Zielapparate).
Die Munition (Patronen, Granaten, geladene Bomben, Bombenkörper,
Vorräte von Sprengstoffen oder deren Rohstoffe).
Die Bordinstrumente.
Die Apparate für drahtlose Telegraphie, die photographischen und
kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.
Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.
Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht werden.
Abschnitt IV.
Interalliierte Überwachungsausschüsse.
Artikel 94.
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Bulgarien unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.
Die erwähnten Ausschüsse werden bei der bulgarischen Regierung die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt betrifft. Sie bringen den ungarischen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen könnte.
Artikel 95.
Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Sofia einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einem beliebigen Ort des bulgarischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.
Artikel 96.
Die bulgarische Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt zu sichern.
Die bulgarische Regierung muß für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die bulgarische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.
Artikel 97.
Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Bulgarien zur Last.
Artikel 98.
Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß
hat besonders die Aufgabe:
1. die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- und
Gemeindepolizisten und anderen ähnlichen Angestellten festzusetzen, die
Bulgarien nach Artikel 69 behalten darf;
2. von der bulgarischen Regierung die
Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte
und Munitionslager, bezüglich der Lage der Werkstätten
und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich
ihres Betriebes entgegenzunehmen.
Er hat die Ablieferung von Waffen, Munition, Kriegsgerät, Werkzeug für Kriegsfabrikationen entgegenzunehmen, die Orte, wo diese Ablieferung stattzufinden hat, festzusetzen und die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Außergebrauchsetzungen oder Umwandlungen zu überwachen.
Artikel 99.
Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, im Sinne des Artikels 84 die Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.
Die bulgarische Regierung hat dem interalliierten Marineüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen, Apparaten für drahtlose Telegraphie und im allgemeinen von allem was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug hat, ebenso alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.
Artikel 100.
Der interalliierte Luftfahrtüberwachungsausschuß hat besonders zur Aufgabe, den Bestand des gegenwärtigen, in den Händen der bulgarischen Regierung befindlichen Flugzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeuge, Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und Sprengstoffe, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu besichtigen, alle auf bulgarischem Boden befindlichen Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und es zu übernehmen.
Die bulgarischeRegierung hat dem interalliierten Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller bulgarischen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.
Abschnitt V.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 101.
Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die bulgarische Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der bulgarischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.
Binnen der gleichen Frist müssen von der bulgarischen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.
Artikel 102.
Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 29. September 1918, nämlich: die Paragraphen 1, 2, 3 und 6 bleiben in Geltung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.
Artikel 103.
Bulgarien verpflichtet sich, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in keinem fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß bulgarische Staatsangehörige sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Heere beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.
Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an keinem bulgarischen Staatsangehörigen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen bulgarischen Staatsangehörigen als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.
Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.
Artikel 104.
Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet
sich Bulgarien, jede Untersuchung zu dulden die der Rat des Völkerbundes
durch einen Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.