nichtamtliche Übersetzung (deutsch)

Amtliche Übersetzung (deutsch, Österreich)

Amtliche Übersetzung (deutsch, Tschechoslowakei)

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Amtliche Übersetzung (deutsch, Tschechoslowakei)

Vergleichende Übersetzung (deutsch)

nichtamtliche Übersetzung (deutsch)

Vergleichende Übersetzung (deutsch)

nichtamtliche Übersetzung (deutsch)

Polen
 

Österreich
(Auszug aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain)
 

Tschecho-Slowakei
 

Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen
 

Bulgarien
 

Rumänien
 

Ungarn
(Auszug aus dem Vertrag von Trianon)
 

Türkei
(Auszug aus dem Vertrag von Sevres)
 

Griechenland
 

Armenien
 

Türkei
(Auszug aus dem Vertrag von Lausanne)
 

Vertrag über die Anerkennung der Unabhängigkeit Polens und über den Schutz der Minderheiten

unterzeichnet in Versailles
 am 28. Juni 1919
in Kraft getreten am 10. Januar 1920
gekündigt durch Polen
am 13. September 1934
 

Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten (Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye)

vom 10. September 1919
in Kraft getreten am 16. Juli 1920
 

Vertrag 
zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und 
der Cechoslovakei

unterzeichnet in Saint-Germain-en-Laye
am
10. September 1919
in Kraft getreten am 16. Juli 1920.
 

Vertrag 
zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und dem Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen über die Regelung bestimmter Fragen, die durch die Bildung des Königreichs aufgeworfen wurden.

unterzeichnet in Saint-Germain-en-Laye
am
10. September 1919
 

Friedensvertrag zwischen dem Königreich Bulgarien und den alliierten und assoziierten Mächten
(Friedensvertrag von Neuilly-sur-Seine)

vom 27. November 1919
in Kraft getreten am 9. August 1920
 

Vertrag 
zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Rumänien über den Schutz von Minderheiten und über  Handelsbeziehungen

unterzeichnet in Paris
am 9. Dezember
1919
 

Friedensvertrag zwischen Ungarn und den alliierten und assoziierten Mächten
 (Friedensvertrag von Trianon)

vom 4. Juni 1920
in Kraft getreten am 26. Juli 1921
 

Friedensvertrag zwischen dem Osmanischen Reich und den alliierten und assoziierten Mächten
 (Friedensvertrag von Sèvres)

vom 10. August 1920
ist nie in  Kraft getreten
 

Vertrag 
zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten 
und 
Griechenland über den Schutz der Minderheiten in Griechenland

unterzeichnet in Sevres
am 10. August 1920

 

Vertrag 
zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten 
und 
Armenien über den Schutz der Minderheiten in Armenien und über Handelsbeziehungen

unterzeichnet in Sevres
am 10. August 1920

ist nie in  Kraft getreten
 

Friedensvertrag zwischen der Türkei und den alliierten und assoziierten Mächten
 (Vertrag von Lausanne)

vom 24. Juli 1923
in Kraft getreten am 6. August 1924
 

Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan, die Alliierten und Assoziierten Hauptmächte einerseits

in Anbetracht, dass die Alliierten und Assoziierten Mächte durch den Erfolg ihrer Waffen der polnischen Nation die Unabhängigkeit gegeben haben, deren sie ungerechterweise beraubt war;

in Anbetracht, dass durch die Proklamation vom 30. März 1917 die russische Regierung der Wiederherstellung eines unabhängigen polnischen Staates zugestimmt hat;

dass ferner der polnische Staat, der jetzt tatsächlich die Souveränität über die überwiegend von Polen bewohnten Teile des alten russischen Kaiserreichs ausübt, von den Alliierten und Assoziierten Hauptmächten schon als souveräner Staat anerkannt worden ist;

in Anbetracht ferner, dass kraft des von den Alliierten und Assoziierten Hauptmächten mit Deutschland geschlossenen Friedensvertrages, den Polen mitunterzeichnet hat, gewisse Gebiete des alten deutschen Kaiserreiches in das Gebiet Polens einverleibt werden;

und dass nach dem Wortlaute des genannten Friedensvertrages die Grenzen Polens, die noch nicht festgesetzt sind, später durch die Alliierten und Assoziierten Hauptmächte bestimmt werden sollen;

unter Bestätigung ihrer Anerkennung des polnischen Staates innerhalb der genannten Grenzen als Gliedes der Familie der Nationen, als souverän und unabhängig und weiter im Bestreben, die Ausführung des Artikels 93 des genannte Friedensvertrages mit Deutschland sicherstellen;

Polen andererseits,

das seine Einrichtungen den Grundsätzen der Freiheit und Gerechtigkeit anzupassen und davon allen Einwohnern der Gebiete, über die es die Souveränität übernommen hat, eine sichere Gewähr zu bieten wünscht,

haben zu diesem Zwecke, und zwar die hohen vertragschließenden Teile vertreten, wie folgt

...

nach Austausch ihrer Vollmachten, die als gut und formrichtig anerkannt wurden, die nachfolgenden Vereinbarungen vereinbart:

 

 

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, DAS BRITISCHE REICH, FRANKREICH, ITALIEN UND JAPAN, 
die alliierten und assoziierten Hauptmächte, 
einerseits

und DIE CECHOSLOVAKEI 
andererseits,

in Anbetracht, daß die einstmals bestandene Verbindung zwischen dem ehemaligen Königreiche Böhmen, der Markgrafschaft Mähren und dem Herzogtum Schlesien einerseits und den übrigen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie andererseits für immer und gänzlich aufgehört hat;

in Anbetracht, daß die Völker Böhmens, Mährens und eines Teiles von Schlesien sowie das Volk der Slovakei aus eigenem Willen ihre Vereinigung zu einem dauernden Bund behufs Schaffung eines einheitlichen, souveränen und selbständigen Staates unter dem Namen "cechoslovakische Republik" beschlossen und diese Vereinigung tatsächlich vollzogen haben;

daß das Volk der südkarpathischen Ruthenen sich diesem Bund angeschlossen hat;

in Anbetracht, daß die cechoslovakische Republik tatsächlich die souveräne Staatsgewalt in den oben genannten Gebieten ausübt und daß sie bereits von den übrigen Hohen vertragschließenden Teilen als souveräner und selbständiger Staat anerkannt worden ist;

die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan einerseits,

indem sie in Übereinstimmung mit dem am heutigen Tage mit Österreich abgeschlossenen Friedensvertrage ihre Anerkennung des cechoslovakischen Staates als souveränen und selbständigen Mitgliedes der Völkerfamilie in den bestimmten oder zu bestimmenden Grenzen bestätigen;

die Cechoslovakei andererseits von dem Wunsche geleitet, ihre Einrichtungen mit den Grundsätzen der Freiheit und Gerechtigkeit in Einklang zu bringen und diese allen Bewohnern der Gebiete, über die sie die staatliche Souveränität übernommen hat, sicher zu verbürgen;

DIE HOHEN VERTRAGSCHLIEßENDEN TEILE, bedacht auf die gesicherte Durchführung des Artikels 57 des genannten Friedensvertrages mit Österreich;

haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten bestellt, und zwar:
 

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, DAS BRITISCHE REICH, FRANKREICH, ITALIEN UND JAPAN, 
die alliierten und assoziierten Hauptmächte, 
einerseits

und DER STAAT DER SERBEN, KROATEN UND SLOVENEN
andererseits,

in Anbetracht, dass seit Anfang des Jahres 1913 ausgedehnte Gebiete dem Königreich Serbien angeschlossen wurden;

in Anbetracht dessen, dass die Serben, Kroaten und Slovenen in der österreichisch-ungarischen Monarchie sich aus freiem Willen entschlossen haben, mit Serbien vereinigt haben, um einen unabhängigen Staat zu bilden;

und sich damit unter dem Namen Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen vereinigt haben;

in Anbetracht der Tatsache, dass der Prinzregent von Serbien und die serbische Regierung sich bereit erklärt haben, diese Union zu vollziehen, womit folglich das Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen gebildet wurde, das die Souveränität über die von diesen Völkern bewohnten Gebiete übernommen hat;

in der Erwägung, dass es notwendig wird, bestimmte Fragen von internationalem Interesse zu regeln, die betreffend der besagten Gebietserwerbungen und -vereinigungen erforderlich sind;

in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, dass Serbien von gewissen Verpflichtungen, die es nach dem Berliner Vertrag von 1878 eingegangen ist, gegenüber bestimmten Mächten befreit und diese durch entsprechende Verpflichtungen gegenüber dem Völkerbund ersetzt werden;

in Anbetracht dessen, dass der serbisch-kroatisch-slovenische Staat aus freien Stücken den Willen hat, den Bevölkerungen aller in diesem Staat eingeschlossenen Gebiete, gleich welcher Rasse, Sprache oder Religion sie sind, die absolute Garantie zu geben, daß sie weiterhin in Übereinstimmung mit den Grundsätzen von Freiheit und Gerechtigkeit regiert werden;

haben die Hohen Vertragsparteien zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten bestellt, und zwar:
 

 

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, DAS BRITISCHE REICH, FRANKREICH, ITALIEN UND JAPAN, 
die alliierten und assoziierten Hauptmächte, 
einerseits

und RUMÄNIEN
andererseits,

in Anbetracht, dass kraft der Verträge, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte abgeschlossen haben, das Königreich Rumänien große Gebietsgewinne erzielen konnten oder können;

haben, nach gemeinsamer Prüfung, beschlossen, den nachfolgenden Vertrag zu schließen und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten, vorbehaltlich ihres Rechts auf Ersetzung für die Unterzeichnung, bestellt, und zwar:

DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:
den Ehrenwerten Frank Lyon Polk, Unterstaatssekretär;
 
den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und in Paris; 
den General Tasker H. Bliss, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES GROß-BRITANNIEN UND IRLAND UND DER ÜBERSEEISCHEN BRITISCHEN LANDE, KAISER VON INDIEN:
Sir
Eyre CROWE K.C.B., K.C.M.G, bevollmächtigter Minister, stellvertretender Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;

und

für das DOMINIUM CANADA:
den Ehrenwerten
Sir George Halsey PERLEY, K.C.M.G., Hoher Kommissar für Kanada im Vereinigten Königreich;

für das DOMINIUM NEUSEELAND:
den Ehrenwerten Sir Thomas Mackenzie, K. C. M. G., Hoher Kommissar für Neuseeland im Vereinigten Königreich;

für die SÜDAFRIKANISCHE UNION:
M. Reginald Andrew BLANKENBERC, O.B.E., amtierender Hoher Kommissar für die Südafrikanische Union im Vereinigten Königreich;

für INDIEN:
Sir
Eyre CROWE K.C.B., K.C.M.G,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Georges  Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister;
 
Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten; 
Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister; 
Herrn Andre Tardieu, Generalkommissär für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten; 
Herrn Jules Cambon, französischen Botschafter;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON ITALIEN:
Herrn Wilhelm von Martino, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister;

SEINE MAJESTÄT DER KAISER VON JAPAN:
Herrn K. Matsui, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris;
 

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON RUMÄNIEN:
General Constantin  Coanda, Korpsgeneral, Königlicher Feldorden; früherer Präsident des Ministerrats;

WELCHE ÜBER FOLGENDE BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN SIND:
 
         

DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:
den Ehrenwerten Frank Lyon Polk, Unterstaatssekretär;
 
den Ehrenwerten Henry White, ehemaligen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Vereinigten Staaten in Rom und in Paris; 
den General Tasker H. Bliss, Militärbevollmächtigten der Vereinigten Staaten beim Obersten Kriegsrat;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHES GROß-BRITANNIEN UND IRLAND UND DER ÜBERSEEISCHEN BRITISCHEN LANDE, KAISER VON INDIEN:
den Sehr Ehrenwerten Arthur James Balfour, 0. M., M. P., Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten;
 
den Sehr Ehrenwerten Andrew Bonar Law, M. P., Großsiegelbewahrer; 
den Sehr Ehrenwerten Viscount Milner, G. C. B., G. C. M. G., Staatssekretär für die Kolonien; 
den. Sehr Ehrenwerten George Nicoll, Barnes, M. P., Minister ohne Portefeuille;

und

für das DOMINIUM CANADA:
den Ehrenwerten Sir Albert Edward Kemp, K. C. M. G., Minister der überseeischen Streitkräfte;

für den AUSTRALISCHEN BUND:
den Ehrenwerten George Foster Pearce, Minister der Verteidigung;

für die SÜDAFRIKANISCHE UNION:
den Sehr Ehrenwerten Viscount Milner, G. B. C., G. C. M. G.;

für das DOMINIUM NEUSEELAND:
den Ehrenwerten Sir Thomas Mackenzie, K. C. M. G., High Commissioner für Neueeeland im Vereinigten Königreich;

für INDIEN:
den Sehr Ehrenwerten Baron Sinha, K. C., Unterstaatssekretär für Indien;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Georges  Clemenceau, Ministerpräsidenten, Kriegsminister;
 
Herrn Stephen Pichon, Minister der auswärtigen Angelegenheiten; 
Herrn Louis-Lucien Klotz, Finanzminister; 
Herrn Andre Tardieu, Generalkommissär für die französisch-amerikanischen Kriegsangelegenheiten; 
Herrn Jules Cambon, französischen Botschafter;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON ITALIEN:
den Ehrenwerten Tommaso Tittoni, Senator des Königreiches, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
 
den Ehrenwerten Vittorio Scialoja, Senator des Königreiches; 
den Ehrenwerten Maggiorino Ferraris, Senator des Königreiches; 
den Ehrenwerten Guglielmo Marconi, Senator des Königreiches; 
den Ehrenwerten Silvio Crespi, Abgeordneten;

SEINE MAJESTÄT DER KAISER VON JAPAN:
den Viscount Chinda, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in London;
 
Herrn K. Matsui, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Paris; 
Herrn H. Ijuin, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter Sr. M. des Kaisers von Japan in Rom;
 

DER PRÄSIDENT DER CECHOSLOVAKISCHEN REPUBLIK:
Herrn Karl Kramar, Präsidenten des Ministerrates;
 
Herrn Eduard Benes, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
 
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER SERBEN, KROATEN UND SLOVENEN:
Herrn N. P. Pachitch, früherer Präsident des Ministerrats;
Herrn Ante Trumbic, Minister der auswärtigen Angelegenheiten;
Herrn Ivan Zolger, Doktor der Rechte;
 
WELCHE nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten ÜBER FOLGENDE BESTIMMUNGEN ÜBEREINGEKOMMEN SIND:
 

Kapitel I.
 

Abschnitt V.
Schutz der Minderheiten.
 

Kapitel I.
 

 

Abschnitt IV.
Schutz der Minderheiten.
 

 

Abschnitt VI.
Schutz der Minderheiten.
 

Teil IV.
Schutz der Minderheiten.
 

     

Artikel 1

Polen verpflichtet sich, die in den Artikeln 2 bis 8 dieses Kapitels enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetz abzuerkennen, mit der Wirkung, dass kein Gesetz, keine Vereinbarung oder keine amtliche Handlung im Gegensatz oder Widerspruch zu ihnen stehen, und dass kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung gegen sie Geltung beanspruchen darf.

 

Artikel 62.

Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.

 

Artikel 1.

Die Cechoslovakei verpflichtet sich, daß die in den Artikeln 2 bis 8 dieses Kapitels enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine Amtshandlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung, und keine Amtshandlung ihnen gegenüber Geltung haben solle.

 

 
Artikel 49.

Bulgarien verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine Amtshandlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine Amtshandlung ihnen gegenüber Geltung haben solle.

 

 
Artikel 54.

Ungarn verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung ihnen gegenüber Geltung haben solle.

 

Artikel 140

 
     

Artikel 2

Die polnische Regierung verpflichtet sich, allen Einwohnern ohne Unterschied der Geburt, der Staatsangehörigkeit, der Sprache, des Volkstums und der Religion den umfassendsten Schutz ihres Lebens und ihrer Freiheit zu gewähren.

Allen Einwohnern Polens soll das Recht auf freie private und öffentliche Ausübung jeden Bekenntnisses, jeder Religion oder Weltanschauung haben, deren Betätigung nicht mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten unvereinbar ist.

 
Artikel 63.

Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.

Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

 

Artikel 2.

Die Cechoslovakei verpflichtet sich, allen Einwohnern ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.

Alle Einwohner der Cechoslovakei werden berechtigt sein, öffentlich und privat jede Art Bekenntnis, Religion oder Glauben frei zu üben, insofern diese Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

 

 
Artikel 50.

Bulgarien verpflichtet sich, allen Einwohnern Bulgariens ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.

Alle Einwohner Bulgariens haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Bekenntnis, Religion oder Glauben frei zu üben, insofern diese Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

 

 
Artikel 55.

Ungarn verpflichtet sich, allen Einwohnern Ungarns ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.

Alle Einwohner Ungarns haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Bekenntnis, Religion oder Glauben frei zu üben, insofern diese Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

 

       

Artikel 3

Polen anerkennt als polnische Staatsangehörige rechtmäßig ohne jede Förmlichkeit die deutschen, österreichischen, ungarischen oder russischen Staatsangehörigen, die im Augenblicke des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages in dem Gebiete wohnen, welches als Teil Polens schon anerkannt ist oder noch wird, jedoch unbeschadet aller Bestimmungen der Friedensverträge mit Deutschland oder Österreich hinsichtlich derjenigen Personen, die in diesen Gebieten nach einem bestimmten Datum ihren Wohnsitz nehmen. Gleichwohl haben alle obenbezeichneten Personen, die über 18 Jahre alt sind, das Recht, unter den in den genannten Verträgen vorgesehenen Bedingungen für jede andere Nationalität, die ihnen offen steht, zu optieren. Die Option des Ehemannes schließt die der Ehefrau ein, die der Eltern derjenigen ihrer Kinder unter 18 Jahren.

Die Personen, die das erwähnte Optionsrecht ausgeübt haben, müssen innerhalb der nächstfolgenden 12 Monate, soweit nicht Bestimmungen des Friedensvertrages mit Deutschland entgegenstehen, ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, zu dessen Gunsten sie optiert haben. Sie sind berechtigt, ihren unbeweglichen Besitz im polnischen Gebiet zu behalten. Sie dürfen ihr bewegliches Eigentum jeder Art mit sich nehmen. Dabei darf ihnen keinerlei Ausfuhrzoll auf solches Gut auferlegt werden.

 
 

Artikel 3.

Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der unten angeführten Verträge erkennt die Cechoslovakei ipso facto und ohne irgendeine Förmlichkeit jene deutschen, österreichischen und ungarischen Staatsangehörigen als cechoslovakische Staatsangehörige an, welche an dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages je nach Lage des Falles ihren Wohnsitz oder ihr Heimatrecht in dem Gebiete haben, das nach den Friedensverträgen mit Deutschland, Österreich und Ungarn oder nach irgendeinem zur Ordnung der gegenwärtigen Verhältnisse abgeschlossenen Vertrage als Bestandteil der Cechoslovakei anerkannt ist oder werden wird.

Die obengenannten, über achtzehn Jahre alten Personen haben aber die Möglichkeit, unter den in jenen Verträgen bestimmten Bedingungen für jede beliebige andere Staatsbürgerschaft zu optieren, die ihnen zugänglich sein wird. Die Option des Ehemannes schließt jene der Ehegattin und die Option der Eltern jene ihrer Kinder unter achtzehn Jahren in sich.

Personen, die von diesem Optionsrechte Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben. Es steht ihnen frei, die unbeweglichen Güter zu behalten, die sie in dem Cechoslovakischen Gebiete besitzen. Sie werden ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen dürfen. Es wird von ihnen aus diesem Anlasse keine Ausfuhrgebühr erhoben werden.

mit "österreichische Staatsbürgerschaft" war die Staatsbürgerschaft des Kaisertums Österreich gemeint, welche auch die Tschechen besaßen.
 

               

Artikel 4

Polen anerkennt als polnische Staatsangehörige rechtmäßig und ohne jede Förmlichkeit Personen deutscher, österreichischer, ungarischer oder russischer Nationalität, die in den genannten Gebieten von daselbst ihren Wohnsitz habenden Eltern geboren wurden, wenngleich sie selbst ihren Wohnsitz z. Z. des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages dort nicht haben.

Gleichwohl können solche Personen innerhalb von 2 auf das Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgenden Jahren vor den zuständigen polnischen Behörden ihres Aufenthaltslandes erklären, dass sie auf die polnische Staatsangehörigkeit verzichten, und sie werden alsdann nicht mehr als polnische Staatsangehörige angesehen. In dieser Hinsicht gilt die Erklärung des Ehemannes als verbindlich für die Ehefrau, die der Eltern für die Kinder unter 18 Jahren.

 
Artikel 64.

Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.

 

Artikel 4.

Die Cechoslovakei erkennt ipso facto und ohne weitere Förmlichkeiten Personen deutscher, österreichischer oder ungarischer Staatsbürgerschaft, die auf dem obengenannten Gebiete von Eltern geboren wurden,, welche dortselbst je nach Lage des Falles ihren Wohnsitz oder ihr Heimatrecht hatten, auch dann als cechoslovakische Staatsangehörige an, wenn diese Personen selbst am Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages dort nicht ihren Wohnsitz oder nach Lage des Falles ihr Heimatrecht besitzen.

Innerhalb zweier Jahre nach dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages können aber diese Personen vor den dazu berufenen cechoslovakischen Behörden im Lande ihres Wohnsitzes erklären, daß sie auf die cechoslovakische Staatsbürgerschaft verzichten, und hören sodann auf, als cechoslovakische Staatsangehörige betrachtet zu werden. In dieser Hinsicht wird die Erklärung des Ehemannes als für die Ehegattin und die Erklärung der Eltern als für die Kinder unter achtzehn Jahren gültig angesehen werden.

 

 
Artikel 51.

Bulgarien erkennt ipso facto und ohne irgendeine Förmlichkeit als bulgarische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht auf dem bulgarischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.

 

 
Artikel 56.

Ungarn erkennt ipso facto und ohne irgendeine Förmlichkeit als ungarische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht auf dem ungarischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.

 

       

Artikel 5.

Polen verpflichtet sich keinerlei Hindernisse der Ausübung des Optionsrechtes zu bereiten, wie es in den von den Alliierten und Assoziierten Mächten mit Deutschland, Österreich, Ungarn oder Russland abgeschlossenen oder noch zu schließenden Verträgen vorgesehen ist und den Beteiligten gestattet, die polnische Nationalität zu erwerben oder nicht zu erwerben.

 
 

Artikel 5.

Die Cechoslovakei verpflichtet sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, das durch die von den alliierten und assoziierten Mächten mit Deutschland, Österreich oder Ungarn abgeschlossenen oder abzuschließenden Verträge festgesetzt wird und den Interessenten gestattet, die cechoslovakische Staatsbürgerschaft zu erwerben oder nicht.

 

  siehe hierzu Artikel 56 (weiter unten)            

Artikel 6.

Die polnische Staatsangehörigkeit wird rechtmäßig schon durch die Tatsache der Geburt auf polnischem Gebiete für jede Person erworben, die keine andere Staatsangehörigkeit für sich geltend machen kann.

 
Artikel 65.

Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.

 

Artikel 6.

Die cechoslovakische Staatsbürgerschaft wird ipso facto durch die bloße Tatsache der Geburt auf cechoslovakischem Gebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge der Geburt eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt.

 

 
Artikel 52.

Die bulgarische Staatsangehörigkeit wird ipso facto durch die bloße Tatsache der Geburt auf bulgarischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt.

 

 
Artikel 57.

Die ungarische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf ungarischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge der Geburt eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt.

 

       

Artikel 7

Alle polnischen Staatsangehörigen sind vor dem Gesetze gleich und genießen ohne Unterschied des Volkstums, der Sprache oder der Religion die gleichen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte.

Der Unterschied der Religion, der Weltanschauung oder des Bekenntnisses soll keinem polnischen Staatsangehörigen im Genuss der bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Rechte schaden, insbesondere bei der Zulassung zu öffentlichen Ämtern, Tätigkeiten und Ehrenstellungen oder bei der Ausübung der verschiedenen Berufe und Gewerbe.

Kein polnischer Staatsangehöriger darf in dem freien Gebrauch einer beliebigen Sprache irgendwie beschränkt werden, weder in seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen, noch auf dem Gebiete der Religion, der Presse oder bei Veröffentlichungen jeder Art, noch endlich in öffentlichen Versammlungen.

Unbeschadet des Rechts der polnischen Regierung, eine Staats- und Amtssprache zu bestimmen, müssen den fremdsprachigen Staatsangehörigen für den schriftlichen oder mündlichen Gebrauch ihrer Sprache vor den Gerichten angemessene Erleichterungen gewährt werden.

 
Artikel 66.

Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.

Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.

Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt.

Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.  

Artikel 7.

Alle cechoslovakischen Staatsbürger ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion werden vor dem Gesetze gleich sein und dieselben, bürgerlichen und politischen Rechte genießen.

Die Verschiedenheit der Religion, des Glaubens oder Bekenntnisses darf keinem cechoslovakischen Staatsbürger beim Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte und namentlich bei der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern und Würden oder bei der Ausübung irgend eines Gewerbes oder Berufes hinderlich sein.

Den cechoslovakischen Staatsbürgern wird keinerlei Beschränkung im freien Gebrauche irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder öffentlicher Kundgebungen jedweder Art oder in öffentlichen Versammlungen auferlegt werden.

Unbeschadet der Einführung einer offiziellen Sprache durch die cechoslovakische Regierung wird den cechoslovakischen Staatsangehörigen anderer Zunge als der böhmischen angemessene Möglichkeit des mündlichen und schriftlichen Gebrauches ihrer Sprache vor Gericht geboten werden.

 

 
Artikel 53.

Alle bulgarischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.

Die Verschiedenheit der Religion, des Glaubens oder Bekenntnisses darf keinem bulgarischen Staatsbürger beim Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte und namentlich bei der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern und Würden oder bei der Ausübung irgend eines Gewerbes oder Berufes hinderlich sein.

Den bulgarischen Staatsbürgern wird keinerlei Beschränkung im freien Gebrauche irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder öffentlicher Kundgebungen jedweder Art oder in öffentlichen Versammlungen auferlegt werden.

Unbeschadet der Einführung einer offiziellen Sprache durch die bulgarische Regierung wird den bulgarischen Staatsangehörigen anderer Zunge als der bulgarischen angemessene Möglichkeit des mündlichen und schriftlichen Gebrauches ihrer Sprache vor Gericht geboten werden.

 

 
Artikel 58.

Alle ungarischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.

Die Verschiedenheit der Religion, des Glaubens oder Bekenntnisses darf keinem ungarischen Staatsbürger beim Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte und namentlich bei der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern und Würden oder bei der Ausübung irgend eines Gewerbes oder Berufes hinderlich sein.

Den ungarischen Staatsbürgern wird keinerlei Beschränkung im freien Gebrauche irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder öffentlicher Kundgebungen jedweder Art oder in öffentlichen Versammlungen auferlegt werden.

Unbeschadet der Einführung einer offiziellen Sprache durch die ungarische Regierung wird den ungarischen Staatsangehörigen anderer Zunge als der ungarischen angemessene Möglichkeit des mündlichen und schriftlichen Gebrauches ihrer Sprache vor Gericht geboten werden.

Die zu ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehörigen ungarischen Staatsangehörigen werden rechtlich und faktisch dieselbe Behandlung und die gleichen Bürgschaften genießen wie die übrigen ungarischen Staatsangehörigen. Insbesondere werden sie das gleiche Recht haben, humanitäre, religiöse oder soziale Anstalten, Schulen und andere Erziehungsanstalten auf eigene Kosten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen, mit dem Rechte, in denselben ihre Sprache frei zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben. 

       

Artikel 8

Die polnischen Staatsangehörigen, die zu einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit gehören, sollen die gleiche Behandlung und die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Sicherheiten genießen wie die übrigen polnischen Staatsangehörigen. Sie sollen insbesondere das gleiche Recht haben, auf ihre Kosten Wohlfahrts-, religiöse oder soziale Einrichtungen sowie Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen und ihre Religion frei auszuüben.

 
Artikel 67.

Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprachen nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

 

Artikel 8.

Die zu ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehörigen cechoslovakischen Staatsangehörigen werden. rechtlich und faktisch dieselbe Behandlung und die gleichen Bürgschaften genießen wie die übrigen cechoslovakischen Staatsangehörigen. Insbesondere werden sie das gleiche Recht haben, humanitäre, religiöse oder soziale Anstalten, Schulen und andere Erziehungsanstalten auf eigene Kosten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen, mit dem Rechte, in denselben ihre Sprache frei zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

 

 

Artikel 54.

Die zu ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten gehörigen bulgarischen Staatsangehörigen werden rechtlich und faktisch dieselbe Behandlung und die gleichen Bürgschaften genießen wie die übrigen bulgarischen Staatsangehörigen. Insbesondere werden sie das gleiche Recht haben, humanitäre, religiöse oder soziale Anstalten, Schulen und andere Erziehungsanstalten auf eigene Kosten zu errichten, zu leiten und zu beaufsichtigen, mit dem Rechte, in denselben ihre Sprache frei zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.

 

         

Artikel 9

Auf dem Gebiete des öffentlichen Unterrichts soll die polnische Regierung in den Städten und Bezirken, in denen fremdsprachige polnische Staatsangehörige in beträchtlichem Verhältnis wohnen, angemessene Erleichterungen schaffen, um sicherzustellen, dass den Kindern dieser polnischen Staatsangehörigen in den niederen Schulen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt wird. Diese Bestimmung soll nicht ausschließen, dass die polnische Regierung in diesen Schulen die polnische Sprache zum Pflichtfache macht.

In den Städten und Bezirken, in denen polnische Staatsangehörige einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit in beträchtlichem Verhältnis wohnen, soll für diese Minderheiten ein gerechter Anteil an dem Genusse und der Verwendung der Summen sichergestellt werden, die in staatlichen, kommunalen oder anderen Haushaltsplänen für Zwecke der Erziehung, der Religion oder der Wohlfahrt ausgeworfen werden.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels dürfen nur auf die polnischen Staatsangehörigen deutscher Zunge in denjenigen Teilen Polens angewendet werden, die am 1. August zum deutschen Gebiet gehörten.

 
Artikel 68.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.

 

Artikel 9.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die cechoslovakische Regierung in Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil cechoslovakischer Staatsangehöriger anderer als böhmischer Zunge ansässig ist, angemessene Möglichkeit bieten, uni den Kindern dieser cechoslovakischen Staatsangehörigen den Unterricht in ihrer eigenen Sprache zu verbürgen. Diese Bestimmung wird jedoch die cechoslovakische Regierung nicht hindern, den Unterricht der böhmischen Sprache zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil cechoslovakischer Staatsangehöriger ansässig ist, die ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, wird diesen Minderheiten ein angemessener Anteil am Genusse und an der Verwendung der nach dem Staatsvoranschlag sind nach Gemeinde- oder anderen öffentlichen Voranschlägen aus öffentlichen Fonds für Erziehungs-, religiöse oder humanitäre Zwecke ausgeworfenen Beträge gewährleistet.

 

 
Artikel 55.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die bulgarische Regierung in Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil bulgarischer Staatsangehöriger anderer als bulgarischer Zunge ansässig ist, angemessene Möglichkeit bieten, um in den Volksschulen den Kindern dieser bulgarischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache zu verbürgen. Diese Bestimmung wird jedoch die bulgarische Regierung nicht hindern, den Unterricht der bulgarischen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil bulgarischer Staatsangehöriger ansässig sind, die ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, wird diesen Minderheiten ein angemessener Anteil am Genusse und an der Verwendung der nach dem Staatsvoranschlag und nach Gemeinde- und anderen Voranschlägen aus öffentlichen Fonds für Erziehungs-, religiöse, oder humanitäre Zwecke ausgeworfenen Beträge gewährleistet.

 

 
Artikel 59.

Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die ungarische Regierung in den Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil ungarischer Staatsangehöriger anderer als ungarischer Zunge ansässig ist, angemessene Möglichkeit bieten, um in den Volksschulen den Kindern dieser ungarischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache zu verbürgen. Diese Bestimmung wird jedoch die ungarische Regierung nicht hindern, den Unterricht der ungarischen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.

In Städten und Bezirken, in denen ein beträchtlicher Bruchteil ungarischer Staatsangehöriger ansässig sind, die ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören, wird diesen Minderheiten ein angemessener Anteil am Genusse und an der Verwendung der nach dem Staatsvoranschlag und nach Gemeinde- und anderen Voranschlägen aus öffentlichen Fonds für Erziehungs-, religiöse, oder humanitäre Zwecke ausgeworfenen Beträge gewährleistet.

 

       
siehe hierzu Artikel 5 (weiter oben)   siehe hierzu Artikel 5 (weiter oben)  
Artikel 56.

Bulgarien verpflichtet sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Österreich, Ungarn, Rußland oder der Türkei oder zwischen den besagten Mächten untereinander abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung oder Nichterwerbung der bulgarischen Staatsbürgerschaft gestattet.

Bulgarien verpflichte sich, die Verfügungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten behufs gegenseitiger und freiwilliger Auswanderung der nationalen Minderheiten für zweckmäßig befunden werden.

 

           

Artikel 10

Örtliche Schulausschüsse, die von den jüdischen Gemeinden eingesetzt werden, sollen unter der allgemeinen Aufsicht des Staates die Verteilung des verhältnismäßigen Anteils, der den jüdischen Schulen gemäß Artikel 9 zusteht, sowie die Einrichtung und Leitung dieser Schulen sicherstellen. Die Bestimmungen des Artikel 9 über den Gebrauch der Sprache finden auf diese Schulen Anwendung.

 
                   

Artikel 11

Die Juden dürfen nicht gezwungen werden, irgendwelche Handlungen vorzunehmen, die eine Verletzung ihres Sabbat in sich schließen, und sie dürfen keine Entrechtung erleiden, wenn sie sich weigern, am Sabbat vor den Gerichten zu erscheinen oder Rechtshandlungen vorzunehmen. Diese Bestimmung befreit jedoch die Juden nicht von den Pflichten, die allen polnischen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Notwendigkeit des Heeresdienstes, der nationalen Verteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegen.

Polen erklärt, dass es nicht beabsichtigt, allgemeine oder örtliche Wahlen an einem Sonnabend vorzuschreiben oder zu gestatten; es darf keine obligatorische Einstellung in Wählerlisten und dergleichen an einem Sonnabend stattfinden.

 
                   
   

Kapitel II.
 

               
   

Artikel 10.

Die Cechoslovakei verpflichtet sich, das Gebiet der südkarpathischen Ruthenen innerhalb der von den alliierten und assoziierten Hauptmächten bestimmten Grenzen im Rahmen des cechoslovakischen Staates als autonome Einheit einzurichten, die mit der weitestgehenden, mit der Einheitlichkeit des cechoslovakischen Staates vereinbaren Selbstverwaltung ausgestattet sein wird.

 

               
   

Artikel 11.

Das Gebiet der südkarpathischen Ruthenen wird einen autonomen Landtag haben. Dieser Landtag wird die gesetzgebende Gewalt in sprachlichen, Unterrichts- und Religionsangelegenheiten sowie in Fragen der lokalen Verwaltung und in allen übrigen Fragen besitzen, die ihm durch Gesetze des cechoslovakischen Staates zugewiesen werden. Der Gouverneur des ruthenischen Gebietes wird von dem Präsidenten der cechoslovakischen Republik ernannt werden und dem ruthenischen Landtage verantwortlich sein.

 

               
   

Artikel 12.

Die Cechoslovakei stimmt zu, daß, die Beamten im ruthenischen Gebiete nach Möglichkeit den Bewohnern dieses Gebietes entnommen werden.

 

               
   

Artikel 13.

Die Cechoslovakei verbürgt dem Gebiete der Ruthenen eine gerechte Vertretung in der gesetzgebenden Körperschaft der cechoslovakischen Republik, in welche dieses Gebiet nach der Verfassung der cechoslovakischen Republik gewählte Abgeordnete entsenden wird. Diese Abgeordneten werden jedoch in dem cechoslovakischen Landtag kein Stimmrecht in allen Gesetzgebungs-angelegenheiten gleicher Art haben, wie diejenigen, welche dem ruthenischen Landtag zugewiesen sind.

 

               

Artikel 12

Polen ist damit einverstanden, dass insoweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel Personen einer völkischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit betreffen, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse begründen und unter der Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nur mit Zustimmung der Mehrheit des Völkerbundes geändert werden. Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan verpflichten sich, keiner Änderung der bezeichneten Artikel ihre Zustimmung zu versagen, wenn sie von der Mehrheit des Völkerbundrates formgerecht angenommen worden ist.

Polen ist damit einverstanden, dass jedes Mitglied des Völkerbundrates befugt ist, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder jede Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken, und dass der Rat befugt ist, alle Maßnahmen zu treffen und alle Weisungen zu geben, die nach Lage des Falles zweckmäßig und wirksam erscheinen.

Polen ist ferner damit einverstanden, dass im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der polnischen Regierung und einer jeden alliierten und assoziierten Hauptmacht oder jede Macht, die Mitglied des Völkerbundrates ist, über die rechtlichen und tatsächlichen Fragen, die diese Artikel betreffen, diese Meinungsverschiedenheit als Streit anzusehen ist, die im Sinne des Artikels 14 der Völkerbundsatzung internationalen Charakter trägt. Die polnische Regierung ist damit einverstanden, dass jeder Streit dieser Art auf Verlangen des anderen Teiles vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof gebracht wird. Die Entscheidung des Ständigen Gerichtshofs soll endgültig sein und dieselbe Kraft und Wirkung haben wie eine auf Grund des Artikels 13 der Völkerbundsatzung gefällte Entscheidung.

 
Artikel 69.

Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.

Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten.

Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist eine Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und denselben Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung. 

Artikel 14.

Die Cechoslovakei stimmt zu, daß die Vorschriften der Kapitel I. und II. soweit sie Angehörige einer Rassen-, religiösen oder sprachlichen Minderheit betreffen, Verpflichtungen von internationalem Interesse begründen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie dürfen ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes nicht abgeändert werden. Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan verpflichten sich, solchen Abänderungen der erwähnten Artikel ihre Zustimmung nicht zu versagen, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in gehöriger Form genehmigt werden sollten.

Die Cechoslovakei stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede begangene oder drohende Verletzung irgend einer dieser Verpflichtungen zu lenken, und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen erteilen könne, die unter den obwaltenden Umständen geeignet und wirksam erscheinen werden.

Die Cechoslovakei stimmt weiter zu, daß jede Meinungsverschiedenheit, die über eine diese Artikel betreffende Rechts- oder Tatfrage zwischen der cechoslovakischen Regierung und irgend einer der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, entstünde, als ein Streitfall internationalen Charakters im Sinne des Artikels 14 der Völkerbundssatzung anzusehen ist. Die cechoslovakische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt dem ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet werde, dessen Entscheidung endgültig sein und dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben wird wie eine Entscheidung nach Artikel 13 dieser Satzung.

 

 

Artikel 57.

Bulgarien stimmt zu, daß, die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes, soweit sie Angehörige einer Rassen-, religiösen oder sprachlichen Minderheit betreffen, Verpflichtungen von internationalem Interesse begründen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie dürfen ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes nicht abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, jede für sich, solchen Abänderungen der erwähnten Artikel ihre Zustimmung nicht zu versagen, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in gehöriger Form genehmigt werden sollten.

Bulgarien stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede begangene oder drohende Verletzung irgend einer dieser Verpflichtungen zu lenken, und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die unter den obwaltenden Umständen geeignet und wirksam erscheinen werden.

Bulgarien stimmt weiter zu, daß jede Meinungsverschiedenheit, die über eine diese Artikel betreffende Rechts- oder Tatfrage zwischen der bulgarischen Regierung und irgend einer der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, entstünde, als ein Streitfall internationalen Charakters im sinne des Artikels 14 des Völkerbundssatzung anzusehen ist. Die bulgarische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde, dessen Entscheidung endgültig sein und dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben wird wie eine Entscheidung auf Grund des Artikels 13 dieser Satzung.

 

 
Artikel 60.

Ungarn stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes, soweit sie Angehörige einer Rassen-, religiösen oder sprachlichen Minderheit betreffen, Verpflichtungen von internationalem Interesse begründen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie dürfen ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes nicht abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, jede für sich, solchen Abänderungen der erwähnten Artikel ihre Zustimmung nicht zu versagen, diedurch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in gehöriger Form genehmigt werden sollten.

Ungarn stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede begangene oder drohende Verletzung irgend einer dieser Verpflichtungen zu lenken, und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die unter den obwaltenden Umständen geeignet und wirksam erscheinen werden.

Ungarn stimmt weiter zu, daß jede Meinungsverschiedenheit, die über eine diese Artikel betreffende Rechts- oder Tatfrage zwischen der ungarischen Regierung und irgend einer der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, entstünde, als ein Streitfall internationalen Charakters im sinne des Artikels 14 des Völkerbundssatzung anzusehen ist. Die ungarische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde, dessen Entscheidung endgültig sein und dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben wird wie eine Entscheidung auf Grund des Artikels 13 dieser Satzung.

 

       

Kapitel II.
 

 

Kapitel III.
 

               
   

Artikel 15.

Jede der alliierten und assoziierten Hauptmächte einerseits und die Cechoslovakei andererseits wird diplomatische Vertreter in den Hauptstädten sowie Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten in den Städten und Häfen des anderen Gebietes ernennen können.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten werden aber ihr Amt nicht früher antreten können, als bis sie hierzu von der Regierung, in deren Gebiet sie entsendet sind, in der üblichen Form zugelassen werden.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten werden alle Vorrechte, Befreiungen und Privilegien genießen, die den Konsularvertretern der meistbegünstigten Nation verbürgt sind oder sein werden.

 

               
   

Artikel 16.

Bis zur Festsetzung eines Zolltarifs durch die cechoslovakische Regierung werden die aus den alliierten und assoziierten Staate» stammenden Waren bei der Einfuhr in die Cechoslovakei keinen höheren Zöllen unterworfen werden, als die günstigsten Zölle sind, die bei der Einfuhr derselben Waren nach dem am 1. Juli 1914 gültigen österreichisch-ungarischen Zolltarif ein gehoben wurden.

 

               
   

Artikel 17.

Die Cechoslovakei verpflichtet sich, keinen Vertrag, kein Übereinkommen oder Abkommen zu schließen und keine Verfügungen zu treffen, welche sie behindern würden, an einem allgemeinen Übereinkommen teilzunehmen, das binnen fünf Jahren vom Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages unter dem Schutze des Völkerbundes zum Zwecke einer gerechten Behandlung des Handels der anderen Staaten abgeschlossen werden sollte.

Ebenso verpflichtet sich die Cechoslovakei, auf alle alliierten und assoziierten Staaten jede Begünstigung und jedes Privilegium auszudehnen, die sie etwa binnen derselben fünfjährigen Frist in Zollangelegenheiten irgend einem der Staaten einräumen würde, mit denen die alliierten und assoziierten Mächte seit August 1914 Krieg geführt haben, ausgenommen die Begünstigungen und Privilegien, die sie auf Grund der im Artikel 222 des am heutigen Tage mit Österreich abgeschlossenen Friedensvertrages erwähnten Zollvereinbarungen zuerkennen würde.

 

               
   

Artikel 18.

Bis zum Abschlusse des oben erwähnten allgemeinen Übereinkommens verpflichtet sich die Cechoslovakei, die Schiffe aller alliierten und assoziierten Staaten, die den cechoslovakischen Schiffen dieselbe Behandlung verbürgen, wie die eigenen Schiffe oder wie die Schiffe der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

 

               
   

Artikel 19.

Bis zu dem unter dem Schutze des Völkerbundes erfolgenden Abschlusse eines Generalübereinkommens zur Verbürgung und Aufrechterhaltung der Freiheit des Verkehrs und der Durchfuhr verpflichtet sich die Cechoslovakei, den von oder nach einem der alliierten und assoziierten Staaten durchfahrenden Personen, Waren, Schiffen, Personen- und Güterwagen sowie Postsendungen die Freiheit der Durchfuhr auf cechoslovakischem Gebiete zu gewähren und ihnen in Bezug auf Vorteile, Abgaben, Beschränkungen oder in irgend einer anderen Hinsicht eine wenigstens ebenso günstige Behandlung zuzugestehen wie den Personen, Waren, Schiffen, Personen- und Güterwagen sowie Postsendungen der Cechoslovakei oder irgend eines anderen noch größere Begünstigungen genießenden Staates Ursprungs, Imports oder Eigentums.

Alle in der Cechoslovakei diesem Durchfuhrverkehr auferlegten Abgaben müssen im Hinblick auf die Bedingungen dieses Verkehrs vernünftig sein. Die durchgeführten Waren werden von allen Zoll- und sonstigen Abgaben befreit sein.

Gemeinsame Tarife für den Durchfuhrverkehr durch die Cechoslovakei und gemeinsame Tarife zwischen der Cechoslovakei und jedwedem alliierten oder assoziierten Staate mit direkten Fahrkarten oder direkten Frachtbriefen werden eingeführt werden, wenn es diese alliierte oder assoziierte Macht verlangt.

Die Freiheit der Durchfuhr wird auch auf den Post-, Telegraphen- und Telephondienst ausgedehnt werden.

Es versteht sich, daß kein alliierter oder assoziierter Staat das Recht haben wird, die Begünstigung dieser Bestimmungen für irgend einen Teil seines Gebietes in Anspruch zu nehmen, in dem die gleiche Behandlung hinsichtlich desselben Gegenstandes nicht wechselseitig zugestanden worden wäre.

Sollte binnen fünf Jahren von dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das obenerwähnte allgemeine Übereinkommen unter dem Schutze des Völkerbundes nicht abgeschlossen sein, so wird die Cechoslovakei jederzeit das Recht haben, die Bestimmungen dieses Artikels unter der Bedingung aufzuheben, daß sie hiervon zwölf Monate vorher den Generalsekretär des Völkerbundes benachrichtigt.

 

               
   

Artikel 20.

Die Cechoslovakei verpflichtet sich, innerhalb der Frist von zwölf Monaten von dem Tage des Abschlusses des gegenwärtigen Vertrages den in der Anlage 1 aufgezählten internationalen Übereinkommen beizutreten.

Die Cechoslovakei verpflichtet sich, allen neuen Übereinkommen beizutreten, die mit Genehmigung des Rates des Völkerbundes binnen fünf Jahren von dem Tage des Inkrafttretens diesen Vertrages abgeschlossen werden und dazu bestimmt sind, eines der in der Anlage 1 aufgezählten internationalen Übereinkommen zu ersetzen.

Die cechoslovakische Regierung verpflichtet sich binnen zwölf Monaten dem Generalsekretariate des Völkerbundes bekanntzugeben, ob die Cechoslovakei beiden oder einem der beiden in der Anlage II angeführten Übereinkommen beizutreten wünscht oder nicht.

Bis zu ihrem Beitritt zu den zwei letzten in der Anlage 1 aufgezählten Übereinkommen verpflichtet sich die Cechoslovakei unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, durch wirksame Maßregeln den Angehörigen der alliierten oder assoziierten Staaten den Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums zu sichern. Sollte einer der alliierten und assoziierten Staaten den erwähnten Übereinkommen nicht beitreten, so verpflichtet sich die Cechoslovakei, diesen wirksamen Schutz weiterhin unter denselben Bedingungen bis zu dem Zeitpunkte zu sichern, in dem sie zu diesem Zwecke mit jenem alliierten oder assoziierten Staat einen besonderen zweiseitigen Vertrag oder ein solches Abkommen schließt.

Insolange die Cechoslovakei den übrigen in der Anlage 1 erwähnten Übereinkommen nicht beitritt, sichert sie den Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte die Begünstigungen, die ihnen nach den erwähnten Übereinkommen zuerkannt wären.

Die Cechoslovakei erklärt ferner, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit alle den Angehörigen der alliierten und assoziierten Mächte zukommenden Rechte, betreffend das gewerbliche, literarische und künstlerische Eigentum, die auf irgend einem Teile ihres Gebietes anerkannt wurden oder anerkannt worden wären, wenn es nicht zu den Feindseligkeiten gekommen wäre, anzuerkennen und zu schützen. Zu diesem Zwecke wird ihnen die Cechoslovakei die durch die Artikel 259 und 260 des Friedensvertrages mit Österreich gewährte Begünstigung der Verlängerung der Fristen zugestehen.

 

               
   

ANLAGE I.

Postalische Übereinkommen.

Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereins, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891.

Übereinkommen und Abreden des Postvereins. unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897.

Übereinkommen und Abreden des Post-Vereins, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906.

Telegraphen- und Funkentelegraphen-übereinkommen.

Internationales Telegraphenübereinkommen, unterzeichnet in Petersburg am 10.-22. Juli 1875.

Internationale Dienstreglements und Tarife, festgesetzt von der internationalen Telegraphenkonferenz in Lissabon am 11. Juni 1908.

Funkentelegraphen-übereinkommen vom 5. Juli 1912.

Eisenbahnübereinkommen.

Übereinkommen und Vereinbarungen, unterzeichnet in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 und die laufenden, auf Grund der besagten Übereinkommen ausgearbeiteten Nachtragsbestimmungen.

Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Art des Verschlusses der der Verzollung unterliegenden Waggons, und Protokoll vom 18. Mai 1907.

Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit der Eisenbahnen und des Eisenbahnmaterials, abgeändert am 18. Mai 1907.

Sanitätsübereinkommen.

Pariser und Wiener Übereinkommen vom 8. April 1894, 19. März 1897 und 3. Dezember 1908.

Andere Übereinkommen.

Übereinkommen vom 26. September 1906, betreffend das Verbot der Nachtarbeit der in der Industrie beschäftigten Frauen.

Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Verwendung von weißem. Phosphor zur Erzeugung von Zündhölzchen.

Übereinkommen vom 18. Mai 1904 und vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels.

Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.

Internationales Pariser Übereinkommen. vom 20. Mai 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Washington im Jahre 1911.

Internationales Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst, revidiert in Berlin am 13. November 1908 und vervollständigt durch das Berner Zusatzprotokoll vom 20. März 1914.

 

               
   

ANLAGE II.

Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die Unterdrückung falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren, revidiert in Washington im Jahre 1911.

Madrider Abkommen vom 14. April 1891, betreffend die internationale Eintragung von Fabriksmarken, revidiert in Washington im Jahre 1911.

 

               
   

Artikel 21.

Alle den alliierten und assoziierten Staaten eingeräumten Rechte und Privilegien werden auch von allen Staaten erworben, die Mitglieder des Völkerbundes sind.

 

               
    Der gegenwärtige, in französischer, englischer .und italienischer Sprache abgefaßte Vertrag - dessen französischer Text im Falle von Abweichungen entscheidet - wird ratifiziert werden. Er tritt an demselben Tage wie der Friedensvertrag mit Österreich in Kraft.

Die Ratifikationen werden in Paris niedergelegt werden.

Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei, sich auf die Mitteilung an die Regierung der französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß die Ratifikation ihrerseits erteilt ist; in diesem Falle sollen sie die Ratifikationsurkunde sobald als möglich übermitteln.

Über die Niederlegung der Ratifikation wird ein Protokoll aufgenommen werden.

Die französische Regierung wird allen Signatarmächten je eine übereinstimmende beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Niederlegung der Ratifikationen übermitteln.

ZU URKUND DESSEN haben die eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Saint-Germain-en-Laye, den zehnten September des Jahres Eintausendneunhundert-neunzehn in einem einzigen Exemplare, das im Archiv der Regierung der französischen Republik niedergelegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen jeder der Signatarmächte übermittelt werden sollen.

FRANK L. POLK.
HENRY WHITE.
TASKER H. BLISS.
ARTHUR JAMES BALFOUR.
MILNER.
GEO. N. BARNES.
G. F. PEARCE.
MILNER.
THOS. MACKENZIE.
SINHA OF RAIPUR.
G. CLEMENCEAU.
S. PICHON.
L. L. KLOTZ.
ANDRE TARDIEU.
JULES CAMBON.
TOM. TITTONI.
VITTORIO SCIALOJA.
MAGGIORINO FERRARIS.
GUGLIELMO MARCONI.
S. CHINDA.
K. MATSUI.
H. IJUIN.
DR. KAREL KRAMAR.
DR. EDUARD BENES.

 

               

Quellen:
Universität Perpignan (franz.)
europa.clio-online.de
 

Quellen:
Staatsgesetzblatt Nr. 303/1920

Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Čechoslovakischen Staates Nr. 507/1921
Rechts- und Informationssystem der Republik Österreich
Universität Perpignan (franz.)
 

Quellen:
Verordnungen des
Čechoslovakischen Staates Nr. 508/1921
Universität Perpignan (franz.)
 

 

Quellen:
Universität Perpignan (franz.)
 

Quellen:
Universität Perpignan (franz.)
 

Quellen:
Universität Perpignan (franz.)
 

Quellen:
Universität Perpignan (franz.)
 

Quellen:
Universität Perpignan (franz.)
 

Quellen:
Universität Perpignan (franz.)
 

Quellen:
Universität Perpignan (franz.)
 

 


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3. Februar 2018 - 12. Mai 2018
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